Im letzten Teil der BikeX-Serie über die Rechte von Radfahrerinnen und Radfahrern hat Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier dem Magazin erläutert, wie Unfälle rechtlich zu beurteilen sind, bei denen keine anderen Verkehrsteilnehmer beteiligt sind.

Schmerzensgeld, Reparatur, Klage: Das sind deine Rechte bei einem Fahrradunfall ohne Fremdverschulden

Wieder hat Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier dem Online-Magazin BikeX zu brennenden Fragen die Antworten geliefert:

Fahrradunfall mit Auto: Welche Ansprüche habe ich?

Schon zum dritten Mal in Folge: Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier äußert sich im BikeX-Interview zu den rechtlichen Möglichkeiten bei Mängeln im Rahmen der Fahrradreparatur.

Es geht um Sachmängel, Garantie und Gewährleistung beim Fahrradkauf: In der Rechtsserie auf dem Portal BikeX ist erneut Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier im Gespräch.

Neues Fahrrad kaputt – was tun?

 

Eines der größten deutschen Online-Magazine im Fahrradbereich – BikeX – hat sich rechtlichen Rat bei Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier geholt. Den ersten Teil der Themenreihe zum Fahrradrecht gibt es hier:

Falsche Lieferung – was nun?

Rechtsanwalt Burkhard Wulftange ist erneut von der Neuen Osnabrücker Zeitung als „Experte für Rechtsfragen rund um das Fahrrad“ zu einem Gehwegunfall mit einem 8-jährigen Radfahrer befragt worden:

„Das Kind durfte auf dem Gehweg mit dem Rad fahren. Gemäß Paragraf 2 Absatz 5, Satz 1 Straßenverkehrsordnung musste das Kind nicht mehr auf dem Gehweg radeln, durfte es aber und darf es noch, bis es das zehnte Lebensjahr vollendet haben wird.“

Der Autofahrer müsse erhöhte Sorgfalt walten lassen, denn

„grundsätzlich haben Kraftfahrzeuge auf einem Gehweg nichts zu suchen und dürfen diese allenfalls queren, um auf oder von einem Grundstück, Hofeinfahrt, Parkplatz et cetera zu gelangen. So gesehen haben Fußgänger und radelnde Kinder auf dem Gehweg gegenüber dem motorisierten Kraftverkehr stets Vorrang.“

Den gesamten Artikel finden Sie – allerdings kostenpflichtig – hier:

Achtjähriger auf Gehweg in Osnabrück angefahren – und er soll schuld sein?

von Rechtsanwalt Burkhard Wulftange

 

Gute Nachrichten für Radfahrende. Das LG Köln (Az. 5 O 372/20) hat den einzuhaltenden Sicherheitsabstand für Radfahrende beim Vorbeifahren an stehenden Autos mit 50 cm für ausreichend erachtet. Nach Ansicht des LG Köln ist ein Abstand von 50 cm auch dann ausreichend, wenn für den Radfahrenden erkennbar war, dass sich die Fahrertür plötzlich öffnen könnte, da das Auto erst kurz zuvor eingeparkt und die Fahrertür bereits einen Spalt bereit geöffnet habe. Ebenso begründe auch flottes Radeln (über 30 km/h) keine Mithaftung, solange und soweit die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritte werde.

Damit steht nach Ansicht des LG Köln fest, dass ein Autofahrer immer dann einen sog. Dooring-Unfall durch grobe Unachtsamkeit allein verursacht hat, wenn Radfahrende beim Vorbeifahren an stehenden PKW die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten und einen Sicherheitsabstand einhalten, welcher der Verkehrslage und der Breite der Straße in angemessener Weise Rechnung trägt, was in der konkreten Einzelfallentscheidung mit mindestens 50 cm der Fall war.

In vorherigen Urteilen zu sog. Dooring-Unfällen galt nach ständiger Rechtsprechung sprach auch schon zuvor der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Autofahrer den Unfall verschuldet habe, weil eine Kollision mit dem Fahrrad im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür erfolgt war. Gemäß § 14 Abs. 1 StVO müssen sich Autofahrer dabei nämlich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Allerdings wurde Radfahrenden immer wieder mangels hinreichendem Seitenabstand eine Mitschuld auferlegt. Zum Teil wurde sogar ein Sicherheitsabstand für erforderlich gehalten, der das vollständige Öffnen der Autotür ermöglicht hätte. Ein teilschuldbegründender zu geringer Seitenabstand ergab sich dann also allein aus dem Umstand, dass es überhaupt zu einer Kollision gekommen war.

Sofern es die jeweiligen verkehrstechnischen Umstände des Einzelfalls zulassen, sollten Radfahrende nach wie vor schon aus Selbstschutzgründen einen möglichst großen Seitenabstand von mindestens einer vollständig geöffneten Türbreite zu stehenden PKW einhalten, um Dooring-Unfälle nach Möglichkeit zu vermeiden.  Wenn die Straßenverhältnisse und die Verkehrslage einen derartigen Abstand allerdings nicht ermöglicht und es zu einem Dooring-Unfall kommt,  werden nach Ansicht des LG Köln Radfahrende jedenfalls dann nicht mit einer Teilschuld belastet, sofern zumindest 50 cm  Seitenabstand eingehalten wurden. Und zwar auch dann nicht, wenn sie flott unterwegs sind und eine sich öffnende Tür durchaus vorhersehbar war.

Inwieweit sich auch andere Gerichte bei vergleichbaren Sachverhalten von diese Einzelfallentscheidung leiten lassen, bleibt indes abzuwarten.

Was macht ein Rechtsanwalt eigentlich, wenn nicht für Ihr Recht kämpft? Wenig überraschend überschneiden sich die Interessen unserer Anwälten mit den Hobbies, denen Sie in der Freizeit nachgehen. Heute möchten wir von einer unserer Freizeitaktivitäten berichten.

Die Begeisterung und unser Einsatz für das Fahrradrecht kommen nicht von ungefähr. Die Rechtsanwälte Dustin Hirschmeier, Timm Laue-Ogal und Burkhard Wulftange zählen zu den passionierten Rennradfahrern.

Am 30.07.2022 ist das rechtskontor49 Cycling Team geschlossen der Einladung des TuS Engter e.V. gefolgt und hat an der 42. RTF-Wadenkneifer teilgenommen. Wir hatten viel Spaß und möchten uns auch auf diesem Weg noch einmal für die ausgezeichnete Organisation, super Stimmung und Verpflegung bedanken. Im kommenden Jahr werden wir sicher wieder die Höhenmeter angreifen.