In diesem Jahr beglücken wir Sie mit Rechtstipps – kostenlos, aber auch umsonst!

Heute: Zivilrecht

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, so § 278 Abs. 2 BGB.

Ein praktisches Beispiel: Gestern war bereits der 3. Advent. Sollten Sie jetzt noch nicht alle Weihnachtsgeschenke beisammen haben, könnte es geschehen, dass Sie wegen fahrlässigen Handelns noch Rechtsrat in anderen Bereichen benötigen!

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Heute: Meinungsfreiheit

Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. Var. des Grundgesetzes (GG) garantiert, dass jeder das Recht hat, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Abs. 2 bestimmt, dass dieses Recht seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre findet.

Übersetzt bedeutet dies, dass jeder Mensch in der Bundesrepublik Deutschland eine Meinung haben darf. Denn ein Gesinnungsstrafrecht existiert nicht. Wenn Sie eine Meinung äußern, dann dürfen und müssen sich andere Menschen damit auseinandersetzen. Die Grenze des Erlaubten ist dann erreicht, wenn Rechtsgüter anderer durch die Meinungsäußerung verletzt werden. Sie dürfen also andere Menschen doof finden. Wenn Sie sich dazu entscheiden dies mitzuteilen, dann ist die Meinungsäußerung so lange von der Verfassung geschützt, wie Sie keine Unwahrheiten verbreiten oder sich beleidigend äußern. Denn dies wird von der Verfassung gerade nicht geschützt.

Glauben dürfen Sie wegen Art. 4 Abs. 1 GG übrigens auch woran Sie möchten – sogar an den Weihnachtsmann – und das ist doch wunderbar. 

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Heute: Kaufvertragsrecht

Eine Garantie ist eine freiwillig übernommene Verpflichtung eines Rechtsträgers gegenüber einem Kunden (§ 443 Abs. 1 BGB). Dazu besteht keine Verpflichtung. Gewährleistung meint den Anspruch eines Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Sache, nachdem ein Mangel festgestellt wurde. Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch, der vom Verkäufer (Vorliegen der Voraussetzungen unterstellt) erfüllt werden muss. Als Verbraucher bestimmen Sie zunächst gegenüber dem Unternehmer, ob Sie eine Reparatur oder eine Neulieferung wünschen. Erst wenn eine Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig teurer ist als die andere und der Verkäufer sich auf diesen Umstand beruft, müssen Sie sich auf die andere Art der Nacherfüllung verweisen lassen.

Wenn Sie also das nächste Mal eine mangelhafte Sache reklamieren wollen, werden Sie sich garantiert nicht mehr auf die Reparatur verweisen lassen, wenn ein Austauschartikel in Sichtweite verfügbar ist. Wir drücken aber natürlich die Daumen, dass alle Weihnachtsgeschenke unbeschädigt und funktionsfähig bei Ihnen ankommen. 

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Heute: Ausländerrecht

§ 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sieht vor, das Ausländer für den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels bedürfen. Der Weihnachtsmann wohnt Berichten zufolge in Finnland. Da wir davon ausgehen, dass er sich rechtmäßig an seinem Wohnort aufhält, ist er entweder als Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt und darf auch ohne vorheriges Visum seine Dienstleistung erbringen, Geschenke in Deutschland zu verteilen – oder kann zumindest mit einem finnischen Aufenthaltstitel zu einem Kurzaufenthalt einreisen. Jedenfalls stehen die Grenzen dem Fest nicht im Wege!

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Heute: Handelsrecht / Transportrecht

§ 407 des Handelsgesetzbuches (HGB) regelt den Frachtvertrag. Abs. 3 bestimmt, dass die nachfolgenden Vorschriften für die Beförderung des Gutes zu Lande, auf Binnengewässern oder mit dem Luftfahrzeug gelten, wenn die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Jetzt dürfen Sie entscheiden, ob der Weihnachtsmann ehrenamtlich tätig ist oder möglicherweise doch ein Geschäftsvolumen bearbeitet, dass einen Gewerbebetrieb begründet. Hauptsache alle Geschenke kommen rechtzeitig an.

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Heute: Erbrecht / Familienrecht

In der Weihnachtszeit kann es zu schwerwiegenden familiären Zerwürfnissen kommen. Oft sind die Nerven ohnehin schon gespannt und wenn dann Streitigkeiten hinzutreten, kann es sehr hässlich werden. Gerade bei feiertagskritischer Infrastruktur besteht hohes Streitpotenzial. Unser Tipp: Klären Sie innerhalb von Erbengemeinschaften oder zu trennenden Ehen unbedingt schon vor den Feiertagen, wer Zugriff auf den gemeinsamen Christbaumständer, die goldenen Kugeln, die Weihnachtspyramide oder das Räuchermännchen bekommt – und wer wann zum Adventskaffee bei Tante Elsbeth und Onkel Walter fährt.

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Heute: Arbeitsrecht

Der gesetzliche Mindesturlaub (bezogen auf eine fünf-Tage-Woche) beträgt 20 Arbeitstage, § 3 Abs. 1 BUrlG. Das Gesetz bestimmt, dass die Wünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung zu berücksichtigen sind, § 7 Abs. 1 BUrlG. Wer sich jetzt sorgt, dass die Elfen des Weihnachtsmannes alle in der Sonne liegen, kann beruhigt aufatmen. Denn die Wünsche des Arbeitnehmers bei der Festlegung der zeitlichen Lage finden ihre Grenze in den dringenden betrieblichen Belangen. Nach unserer Kenntnis hat der Weihnachtsmann auch in diesem Jahr bereits seit Anfang November eine Urlaubssperre verhängt. 

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Heute: Immissionsschutz / Nachbarrecht

Sie können sich gegen Geruchsimmissionen wehren und vom Verursacher die Unterlassung fordern. Das hilft allerdings Nachbarn der Weihnachtsbäckerei zumeist nicht weiter, denn gem. § 906 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Eigentümer eines Grundstücks „von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.“ Der Duft von Weihnachtsgebäck dürfte da nicht reichen – außer wenn Bäckerin und Bäcker abgelenkt sind und den Ofen zu lange anlassen!

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Heute: Verkehrsrecht / Strafrecht

Glühwein und Straßenverkehr vertragen sich nicht. Die absolute Fahruntüchtigkeit tritt für PKW bereits ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration ein; beim Führen eines Fahrrades ab 1,6 Promille. Sind diese Werte erreicht, kommt es nicht mehr auf Ausfallerscheinungen an, sondern es liegt grundsätzlich eine Straftat – Trunkenheit im Straßenverkehr – vor. Das Führen fliegender Schlitten dürfte gem. § 315a StGB – Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs – und § 4 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) untersagt sein, auch wenn die Anzeige möglicherweise dazu führt, dass dem Anzeigenden zu viel Glühweinkonsum vorgehalten wird. Zum Schutz der Allgemeinheit und um Schäden von wichtigen Weihnachtsgeschenken abzuwenden, raten wir in jedem Fall dazu, Schlitten, Auto und schlimmstenfalls auch das Fahrrad nach zu viel Glühwein stehen zu lassen.

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Heute: Zivilrecht

Wir hoffen, dass Sie heute in Ihrem Stiefel oder auf Ihrem Teller nur positive Überraschungen gefunden haben. Eine Schenkung ist jedoch ebenfalls ein Vertrag. Die beschenkte Person muss also einverstanden sein. Falls also doch nicht der Hauptgewinn gezogen wurde, müssen sie das Geschenk nicht annehmen. Je nach Person und Persönlichkeit der schenkenden Person könnten Sie danach aber Rechtsrat in anderen Gebieten (Erbrecht, Familienrecht, Nebenklage und Opferhilfe) benötigen.