In diesem Jahr beglücken wir Sie mit Rechtstipps – kostenlos, aber auch umsonst!

Heute: Immobiliarsachenrecht / Nachbarrecht

§ 962 BGB bestimmt, dass der Eigentümer bei der Verfolgung seines ausreißenden Bienenschwarms unter anderem fremde Grundstücke betreten darf. Auch wenn in der Weihnachtszeit gelegentlich fliegende Rentiere beobachtet werden können, ist das Gesetz auf diese Konstellation nicht übertragbar. Wir empfehlen Ihnen daher, das Hausrecht Ihrer Nachbarn zu respektieren, auch wenn Rudolph sich in Ihre Nachbarschaft verirren sollte. 

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Heute: Fernstraßenrecht

Errichten Sie außerhalb geschlossenener Ortschaften nicht direkt an einer Autobahn oder einer Bundesstraße einen beleuchteten Weihnachtsbaum! Jegliche Hochbauten sind an Bundesfernstraßen innerhalb von 40 Metern (Autobahn) bzw. 20 Metern (Bundesstraße) untersagt, wenn es sich nicht um eine Ortsdurchfahrt handelt. Und wenn ein Werbeschild darunter fällt (so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.02.2012 – Az. 9 C 8.11), müssen wir auch vom Aufstellen gut gemeinter Weihnachtsbäume abraten.

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Heute: Strafrecht

Strafbar ist es als Körperverletzung, einen anderen Menschen körperlich zu misshandeln oder an der Gesundheit zu beschädigen. Körperliche Misshandlung ist auch die Zufügung von Schmerzen. Zur gefährlichen Körperverletzung wird es, wenn eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet wird. Ein gefährliches Werkzeug ist ein beweglicher Gegenstand, der aufgrund seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.

Wir können Sie aber beruhigen: Selbst wenn Sie schmerzerfüllt fest an den Verlust Ihres Fußes glaubend frühmorgens durch die Wohnung humpeln, weil Sie barfuß im Halbschlaf und Halbdunkel auf ein Kunstwerk aus scharfkantigen Klemmbausteinen eines skandinavischen Herstellers getreten sind, das Ihr Kleinkind sorgsam im Laufweg drapiert hat – Ihr Kind ist ziemlich sicher unter 14 und deshalb nicht strafmündig. Wenn Sie allerdings den Verdacht haben, dass eine erwachsene Person den buchstäblichen Stein des Anstoßes mit Absicht dort liegenlassen hat …

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Heute: Vollstreckungsrecht

Was passiert, wenn der Gerichtsvollzieher klingelt? Gute Nachricht: Der Herd ist unpfändbar. Schlechte Nachricht: Die Mikrowelle nicht. Aber Kopf hoch: Selbst kochen ist gesünder. Und wer sich vor dem Frühjahrsputz drücken will, kann nicht auf Hilfe hoffen: Der Staubsauger ist auch unpfändbar!

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Heute: Öffentliches Baurecht

Stellen Sie keinen Antrag auf Baugenehmigung, wenn Sie kein passendes Gebäude oder Grundstück zur Verfügung haben, denn das könnte trotzdem Verwaltungsgebühren auslösen!

An den Feier- und Brückentagen und den langen Wochenenden im Mai 2025 ist rechtskontor49 geschlossen. Sie erreichen uns daher von

Donnerstag, 1. Mai, bis Sonntag, 4. Mai,

und von

Donnerstag, 29. Mai, bis Sonntag, 1. Juni,

jeweils nur per E-Mail unter info@rechtskontor49.de – allerdings werden die E-Mails voraussichtlich erst am jeweils darauffolgenden Montag gelesen und bearbeitet.

Wir wünschen Ihnen allen einen schönen Wonnemonat und erholsame freie Tage!

Das Jahr 2025 bringt zwei wichtige Anpassungen im Arbeitsrecht, die Unternehmer und Beschäftigte kennen sollten!

Mindestlohn steigt auf 12,82 Euro

Zum 1.1-.2025 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro brutto pro Stunde angehoben. Dies entspricht einer Steigerung von 41 Cent gegenüber dem Vorjahr (12,41 Euro). Diese Erhöhung wirkt sich direkt auf alle Beschäftigten aus, für die kein höherer Tarifvertrag gilt, und stellt die gesetzliche Untergrenze der Bezahlung dar.

Minijob-Grenze erhöht sich auf 556 Euro

Die Erhöhung des Mindestlohns hat automatisch eine Anpassung der Minijob-Grenze (Geringfügigkeitsgrenze) zur Folge. Die maximale Verdienstgrenze für einen Minijob liegt jetzt bei 556 Euro monatlich (zuvor 538 Euro).

Wichtig: Die Anpassung soll sicherstellen, dass Minijobber bei bis zu zehn Stunden je Woche nicht über die Geringfügigkeitsgrenze geraten, wenn der Mindestlohn gezahlt wird. Die maximale jährliche Verdienstgrenze für Minijobs liegt nun bei 6.672 Euro.

Tipps für Unternehmer

  • Überprüfen Sie alle Arbeitsverhältnisse, ob der Mindestlohn eingehalten wird. Insbesondere geringfügig und kurzfristig Beschäftigte müssen den neuen Mindestlohn von 12,82 €/Stunde als Basislohn erhalten.
  • Passen Sie die maximale monatliche Arbeitszeit an die neue Grenze von 556 € an (z. B. auf maximal 12,82€/h556€​≈43,37 Stunden pro Monat). Eine Überschreitung der 556 € führt zur Sozialversicherungspflicht!
  • Führen Sie ein lükenloses, detailliertes und manipulationssicheres System zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Mindestlohnempfänger (inkl. Minijobber) ein. Pausenzeiten müssen klar abgezogen werden. Die Dokumentation ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  • Nur Zahlungen, die die Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung darstellen (z. B. der Grundlohn), dürfen auf den Mindestlohn angerechnet werden. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Schichtzulagen dürfen dies in der Regel nicht. Achten Sie darauf, dass der reine Stundenlohn immer mindestens 12,82 € beträgt.

Lassen Sie sich anwaltlich beraten:

Die Einhaltung des Mindestlohngesetzes wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung streng geprüft. Verstöße können massive Konsequenzen haben:

  • Hohe Bußgelder: Die Geldbußen können bis zu 500.000 Euro betragen.
  • Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Bei einer fehlerhaften Einstufung eines Minijobs kann die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen drohen.
  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen: Unternehmen, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, können von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Weden Sie diese Folgen ab und vereinbaren Sie noch heute mit Ihrem Experten einen Termin.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, wann ein Elternteil im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG) als alleinerziehend gilt.

Den Urteilen (vom 12.12.2023 – 5 C 9.22 u. 5 C 10.22) zugrunde liegen Klagen auf Unterhaltsvorschuss gegen den getrenntlebenden anderen Elternteil der gemeinsamen Kinder. Sowohl das Verwaltungs- als auch das Oberverwaltungsgericht haben die Voraussetzungen des Unterhaltsvorschusses nicht als erfüllt angesehen, da der Vater, der keinen Barunterhalt zahlte, zu den Schulzeiten einen zeitlichen Anteil von 36% an der Betreuung der Kinder übernahm.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer … bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG

 

Das Bundesverwaltungsgericht legte die Voraussetzung, nach welchem das Kind „bei einem seiner Elternteile lebt“ anhand ihres Zwecks aus. Der besonders belastete Elternteil solle entlastet werden, bei welchem „der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend“ liegt. Dieser Schwerpunkt ist nach der neuen Entscheidung erreicht, sobald ein Elternteil mindestens 60% der Betreuung übernimmt, sodass es ab da als „alleinerziehend“ gilt und ein Unterhaltsvorschuss zu zahlen ist.

Sie gehen von einem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gegen die zuständige Behörde aus? Wenden Sie sich an unsere Expertin Stephanie C. Eggert, um Hilfe zu erhalten.