Diese Frage stellen sich viele Menschen nicht nur, aber besonders in den letzten Tagen des Jahres!

Grundsätzlich gilt, dass das Abbrennen eines Feuerwerks ohne die notwendige Genehmigung in Deutschland verboten und damit strafbar ist. Auch für das Zünden eines Kleinfeuerwerks (Kategorie F2), worunter auch das klassische Silvesterfeuerwerk samt Knallern, Raketen oder Batteriefeuerwerk fällt, bedarf einer Genehmigung des Ordnungsamts. Diese wird nur einem Volljährigen erteilt, der das Einverständnis des betroffenen Grundstückseigentümers nachweisen kann. Bei Verstößen dagegen, insbesondere bei dem Zünden von Raketen und Böllern an anderen Tagen als dem 31.12. und 01.01., drohen Bußgelder von bis zu 10.000€, da darin ein Verstoß gegen das Bundessprengstoffgesetz zu sehen ist.

Sonderregeln zum Jahreswechsel

Diese Beschränkungen gelten in der Zeit vom 31.12. bis zum 01.01. des Folgejahres für 48 Stunden nicht.

In diesem Zeitraum darf nahezu jedermann (und -frau) nach Herzenslust böllern, sofern das 18. Lebensjahr vollendet wurde. Diese Genehmigungsfreiheit ist sogar gesetzlich in § 23 Abs. 3 SprengV festgehalten, der die Genehmigungspflicht nur für Feuerwerke in der Zeit zwischen dem 02. Januar und 30. Dezember vorschreibt. Auch aber schon Feuerwerk verkauft werden darf, ist das Zünden erst an den beiden Tagen Silvester und Neujahr erlaubt!

Gänzlich untersagt ist das private Böllern in „feuerwerksfreien Zonen“, also etwa in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen. Auch in der Nähe brandempfindlicher Gebäude, wie etwa Fachwerkhäusern oder Gebäuden mit Reet-Deckung ist das Abbrennen von Feuerwerk selbst zu Silvester untersagt. Dazu sind auch eventuelle abweichende Vorgaben der einzelnen Gemeinden zu berücksichtigen.

Damit jeder unbeschadet in das neue Jahr starten kann ist bei dem Gebrauch von Feuerwerk Achtung geboten. So sollten die Sicherheitshinweise auf den Feuerwerkskörpern beachtet werden, diese nicht in der Nähe von anderen Menschen oder brennbarem Material gezündet werden und Kinder nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Wurde zur Feier des Tages ein wenig tiefer ins Glas geschaut, sollte zur Sicherheit auch auf das Zünden von Feuerwerk verzichtet werden.

Falls es trotz aller Vorsicht zu einem Schaden gekommen sein sollte haftet grundsätzlich die Versicherung, aber nur, solange kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

In diesem Sinne – guten Rutsch!

Viele minderjährige Geflüchtete, bei denen die Volljährigkeit bevorsteht, gehen derzeit davon aus, dass ohne Aufenthaltstitel der Anspruch auf Familiennachzug der Eltern mit Eintritt ihrer Volljährigkeit erlischt. Es war bislang überwiegende Ansicht, dass der Aufenthaltstitel vorliegen muss, bevor ein Antrag auf ein Visum zum Nachzug für die Eltern erfolgversprechend ist.

An dieser bisherigen Rechtsprechung hat sich spätestens durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus den Jahren 2018 und 2022 sowie jüngst durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aus August 2023 viel geändert.

Auch wenn sich die oder der minderjährige Geflüchtete noch im laufenden Asylverfahren befindet und noch keinen Aufenthaltstitel hat, kann ein Antrag auf ein Visum zum Familiennachzug vor dem 18. Geburtstag ausreichen, um den Anspruch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht zu verlieren.

Damit alle Chancen gewahrt werden, muss bei der

  • für den Wohnort der Eltern zuständigen
  • Deutschen Botschaft im Ausland
  • ein Antrag auf Visa zum Familiennachzug
  • zum Nachweis schriftlich, per Fax oder per E-Mail

gestellt werden. Dies kann auch

  • durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit entsprechender Vollmacht geschehen.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich noch in 2023 gern konkret

per Mail an Rechtsanwältin Stephanie C. Eggert!

Die Beratung und auch die Antragstellung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sind kostenpflichtig.

Man könnte meinen, ein jedes Kind wisse, wie der Weihnachtsmann aussieht. Wie er sich optisch von seinem Kollegen – dem Nikolaus – unterscheidet, gab einer Frau allerdings Grund zur Klage. Sie fühlte sich durch die Figur, die von der Beklagten als Weihnachtsmannfigur vertrieben wurde, in ihrem „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ verletzt und begehrte das Unterlassen des Vertriebs.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte fest, dass der Nikolaus, angelehnt an den heiligen Nikolaus von Myra, traditionell im Bischofsmantel dargestellt werde, wohingegen der Weihnachtsmann wie folgt auszusehen habe:

Gedrungener, dicklicher, freundlicher Mann mit:

– einem langen, weißen, spitz zulaufenden Bart
– breit lächelndem Strichmund, einer dicken Knollennase und weit auseinanderstehenden Punktaugen
– Mantel mit weißem Besatz an den Ärmeln, dem Mantelrand und den beiden Taschen, ein weißer Punkt auf dem Bauch
– schwarze klobige Stiefel, mit einem weißen Punkt
– eine Zipfelmütze mit weißem, nach oben stehenden „Bommel“ und weißem Rand
– einem Stab mit einem Stern in der erhobenen rechten Hand

Der Weihnachtsmann der Beklagten entsprach dieser Beschreibung, die Klage scheiterte.

Immerhin wissen wir nun aber – rechtskräftig entschieden -, was den Weihnachtsmann ausmacht und wie er auszusehen hat, um ein „waschechter“ Weihnachtsmann zu sein.

In diesem Sinne: Frohe Weihnachten!

Im letzten Teil der BikeX-Serie über die Rechte von Radfahrerinnen und Radfahrern hat Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier dem Magazin erläutert, wie Unfälle rechtlich zu beurteilen sind, bei denen keine anderen Verkehrsteilnehmer beteiligt sind.

Schmerzensgeld, Reparatur, Klage: Das sind deine Rechte bei einem Fahrradunfall ohne Fremdverschulden

Wieder hat Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier dem Online-Magazin BikeX zu brennenden Fragen die Antworten geliefert:

Fahrradunfall mit Auto: Welche Ansprüche habe ich?

Schon zum dritten Mal in Folge: Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier äußert sich im BikeX-Interview zu den rechtlichen Möglichkeiten bei Mängeln im Rahmen der Fahrradreparatur.

Es geht um Sachmängel, Garantie und Gewährleistung beim Fahrradkauf: In der Rechtsserie auf dem Portal BikeX ist erneut Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier im Gespräch.

Neues Fahrrad kaputt – was tun?

 

Eines der größten deutschen Online-Magazine im Fahrradbereich – BikeX – hat sich rechtlichen Rat bei Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier geholt. Den ersten Teil der Themenreihe zum Fahrradrecht gibt es hier:

Falsche Lieferung – was nun?

Kinderärzte haften für irreparablen Nierenschaden. Das Landgericht Freiburg spricht ein hohes Schmerzensgeld wegen grob fehlerhafter Behandlung eines 5-jährigen Mädchens zu.

Die Arzthaftungskammer des Landgerichts Freiburg hat die Ärzte einer Kinderarztpraxis verurteilt, wegen grober Behandlungsfehler ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 € an ein heute 10jähriges Mädchen zu zahlen. Außerdem müssen die Praxisärzte auch alle künftigen Schäden des Kindes ersetzen (LG Freiburg, Urteil vom 26.10.2023). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Was war passiert?

Die Mutter stellte die damals 5jährige Klägerin am 01.10.2018 in der Kinderarztpraxis vor und berichtete, ihre Tochter könne seit 3 Tagen nichts mehr bei sich behalten, sie erbreche nur noch grünlichen Speichel. Der diensthabende Arzt nahm keine Überprüfung des Flüssigkeitshaushalts vor und vereinbarte auch keinen Kontrolltermin für den Folgetag. Er verschrieb lediglich Zäpfchen und schickte Mutter und Kind nach Hause.
Am 04.10.2018 kam die Mutter in die Praxis und erklärte, ihrer Tochter ginge es nicht besser, der Zustand sei unverändert. Es wurde keine sofortige Vorstellung des Kindes vereinbart, sondern ein Termin für den Folgetag. An jenem 05.10.2018 wurde die Klägerin von einer anderen Ärztin der Praxis untersucht und trotz der seit einer Woche anhaltenden Dehydrierung erneut mit dem Hinweis nach Hause geschickt, wenn es nicht besser werde, sollte sie sich am besten in einem Krankenhaus vorstellen.
Das tat die Mutter am 06.10.2018 mit ihrer Tochter auch. Die Untersuchung in der Uni-Klinik Freiburg ergab ein bereits eingetretenes Nierenversagen. Die Klägerin wurde sofort intravenös mit Flüssigkeit und Elektrolytersatz versorgt. Damit wurde letztlich ihr Leben gerettet.
Das Mädchen hat seitdem strikte Diät zu halten, sie ist in ihrer kognitiven und motorischen Entwicklung gegenüber Gleichaltrigen erheblich eingeschränkt und leidet auch psychisch unter ihren Beeinträchtigungen.

Was sagt die Sachverständige?

Dies alles sei Folge des im Oktober 2018 eingetretenen Nierenschadens, so die vom Gericht als Sachverständige beauftrage Kinderärztin und Nephrologin, die in der knapp 6stündigen Verhandlung am 15.06.2023 angehört wurde.
Die streitige Frage, ob den Praxisärzten Fehler bei der Behandlung des Kindes unterlaufen seien, beantwortete die Sachverständige sehr eindeutig: Den Flüssigkeitshaushalt zu überprüfen, sei das A und O bei einer kindlichen Gastroenteritis, das lernten alle Ärzte. Dies am 01.10.2018 unterlassen zu haben und die Klägerin nicht direkt am Folgetag zur Kontrolle wieder einbestellt zu haben, sei ein grober Befunderhebungsfehler. Grob behandlungsfehlerhaft sei weiterhin, dass die Ärztin selbst am 05.10.2018 keine unverzüglichen Krankenhauseinweisung des Kindes veranlasste.  Mit jedem Tag, an dem das Kind früher eine stationäre Behandlung der Dehydrierung erfahren hätte, wäre das Risiko eines Dauerschadens erheblich verringert worden, so die Sachverständige weiter. Hätte man am 02.10.2018 eine Einweisung vorgenommen, wären die Nieren des Kindes aus ihrer Sicht vollständig intakt geblieben und es wäre nicht zu den derzeitigen und vor allem künftig drohenden Folgen für das Mädchen gekommen. Da die Funktion der Organe schon jetzt spürbar reduziert sei, werde das Mädchen auf Dauer um eine Dialyse und eine Transplantation nicht umhinkommen, so die Gutachterin weiter. Ihre Lebenserwartung sei deshalb deutlich eingeschränkt

Die Entscheidung des Gerichts

Der Anwalt der Kinderärzte versuchte vergeblich, die Sachverständige zu diskreditieren und ein weiteres Gutachten anzuregen. Das Landgericht Freiburg hielt den Fall für entscheidungsreif und verkündete am 26.10.2023 ein Urteil. Es folgte in der Sache den fachlich höchst fundierten und damit überzeugenden Ausführungen der Gutachterin.

Die Höhe des Schmerzensgeldes, das die beklagten Ärzte der Klägerin allein für die Zeit von 2018 bis heute zu zahlen haben, setzte die Arzthaftungskammer auf 200.000 € fest.

Zudem urteilte das Landgericht, dass die Ärzte auch für die in den kommenden Jahren und Jahrzehnten auftretenden Schäden – Behandlungskosten, Verdienstausfall, weiteres Schmerzensgeld für anstehende stationäre Eingriffe etc. – aufzukommen haben. Dies dürfte des erwartbar lebenslangen Leidens der Klägerin und der erwartbaren medizinischen Maßnahmen der wichtigste Aspekt des Urteils sein.

Für die Sendung „Umwelt und Verbraucher“ hat Rechtsanwältin Stephanie C. Eggert dem Deutschlandfunk einige Fragen zur Situation der Toiletten in deutschen Regionalbahnen beantwortet:

Zu wenige Toiletten in Regionalbahnen