In einem Artikel zum Migrationsgipfel am 8.6.2023 gab die Neue Osnabrücker Zeitung auch die Meinung von Rechtsanwalt Henning J. Bahr vom rechtskontor49 wieder:

Henning J. Bahr, Fachanwalt für Verwaltungs- und Migrationsrecht, sagt: „Es ist die faktische Abschaffung des Grundrechts auf Asyl. Ich habe Zweifel, dass die jetzigen Reformpläne vor den Europäischen Gerichten Bestand hätten.“ Bahr gehört zu den rund 700 Juristen, die einen offenen Brief gegen die Asylpläne der Bundesregierung veröffentlicht haben.

Für den Osnabrücker Bahr bedeuten die Reformpläne „die Abschaffung der Grundrechte auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör für Asylsuchende“. Unter anderem, weil in den Asylzentren kein Rechtsschutz gewährt werden soll. Im Zweifel können sich Flüchtlinge also nicht juristisch wehren. Nach welchen Standards in den Zentren entschieden werden soll und wo sie errichtet werden könnten, bleibt vorerst unklar.

„Ja, es soll Monitoring stattfinden. Aber was heißt das am Ende? Dass in Europa ein Grenzbeamter auf einen Monitor schaut“, fragt der Jurist. Bahr drückt es so aus: „Das hat nichts mehr mit Rechtsstaat zu tun. Das ist Wildwest.”

Quelle: Neue OZ online, Wie realistisch sind Asylzentren an den EU-Außengrenzen?, Dirk Fisser und Marie Busse, 7.6.2023

 

Über den offenen Brief haben wir hier berichtet.

von Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal

 

Nach der Rechtsprechung von EuGH und BAG, die für erheblichen Aufruhr sorgte, hat das Bundes-Arbeitsministerium jetzt einen Entwurf vorgelegt, wie die Pflicht zur Zeiterfassung gesetzlich geregelt werden könnte. Es ist zwar noch nicht endgültig, aber die meisten der angedachten Vorgaben – insbesondere die elektronische Erfassung der Arbeitszeit – werden wohl in Kürze Gesetz. Dazu gehören auch relativ weitgehende Übergangsregelungen und eine Ausnahme für Kleinbetriebe.

Wichtig: Schon jetzt besteht nach dem Urteil des BAG aus 09/2022 eine Pflicht für Arbeitgeber, die Arbeitszeit der Beschäftigten zu erfassen, wenn auch derzeit „nur“ händisch. Was das in der Praxis bedeuten kann und welche Fallstricke in Lohnprozessen vor Gericht drohen könnten, hat Rechtsanwalt Laue-Ogal, Fachanwalt für Arbeitsrecht im rechtskontor49, in einem Kurzvortrag für einen unserer Mandanten zusammengefasst. Seine Präsentation dazu stellen wir hier online und stehen im Übrigen natürlich allen interessierten Rechtssuchenden bei Rückfragen zur Verfügung.

Rechtsanwältin und Rechtsanwälte, die Migrationsrecht tätig sind, haben im Republikanischen Anwaltverein (RAV) einen offenen Brief an die Bundesregierung verfasst, in dem die Planungen für ein abweisendes Asyl-, Flüchtlings- und Zuwanderungsrecht kritisiert werden.

Die Hintergründe: Verschärfungen im deutschen und europäischen Asylrecht

Wir stehen in diesen Tagen vor den massivsten Verschärfungen des Flüchtlingsrechts seit Jahrzehnten. Es erfolgt ein Paradigmenwechsel. Die Bundesregierung will das Asylverfahren demontieren und zu einem Schnellverfahren an den Außengrenzen machen.  Mit der Fiktion der Nicht-Einreise wird ein Zustand der Rechtslosigkeit statuiert. Dies wird mit der Einrichtung von Internierungslagern einhergehen. Flankierend dazu sollen auf nationaler Ebene Ausreisezentren geschaffen, Abschiebehaft ausgeweitet, die Liste sicherer Herkunftsstaaten verlängert und die Möglichkeiten des polizeilichen Zutritts zu Unterkünften zur Durchführung von Abschiebungen ausgebaut werden.

Die Bundesregierung hatte in ihrem Koalitionsvertrag in der Migrationspolitik einen „Paradigmenwechsel“ – in entgegengesetzter Richtung – angekündigt, „um Geflüchtete zu schützen“, und verabredet, sich für „bessere Standards für Schutzsuchende in den Asylverfahren“ auf europäischer Ebene einzusetzen.

Nun betreibt sie eine Politik der Abschottung, in der die Menschen und ihre Rechte keinen Platz in den veröffentlichten Beschlüssen und Statements haben. Die von der Bundesregierung forcierten Änderungen auf nationaler und europäischer Ebene sind nicht nur eine der weiteren x-beliebigen Verschärfungen des Asylrechts – sie stellen das Recht von Geflüchteten, sie stellen den Rechtsstaat als solchen in Frage. (RAV, 25.5.2023)

Die Initiator:innen zu Ihrer Motivation

Als Anwält*innen im RAV, haben wir diesen Offenen Brief verfasst und möchten es an die nationalen und europäischen Entscheidungsträger*innen versenden. Wir wollen nicht resignieren angesichts des massiven Rechtsrucks in der Debatte und wollen die erkämpften Rechte verteidigen. (Berenice Böhlo, Ünal Zeran und Matthias Lehnert)

Zu den Unterzeichnern gehört auch Rechtsanwalt Henning J. Bahr, der sich als Fachanwalt für Migrationsrecht seit über 15 Jahren im Aufenthalts- und Asylrecht engagiert. Ein Interview mit Mitinitiator Matthias Lehnert mit LTO Deutschland wird hier berichtet.

In einem Interview in der Rubrik „Der Reporter“ des MDR wurde Rechtsanwalt Henning J. Bahr, LL.M., einmal mehr als Experte befragt, diesmal zum großen Thema Flaggen: Welche Voraussetzungen bestehen für das Aufstellen von Flaggenmasten? Welche Flaggen dürfen dort gezeigt werden? Welche Flaggen sind auf Demonstrationen erlaubt und welche Symbole dürfen nicht getragen wird?

dabei müssen wir eine Sache nachreichen. In dem Interview äußerte Rechtsanwalt Bahr die Meinung, dass das Verbot russischer Flaggen auf Demonstrationen verfassungsrechtlich kaum haltbar sei. Dies ist durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für die Gedenkfeiern zum Ende des 2. Weltkrieges am 8.5.2023 anders gesehen worden, nachdem das Verwaltungsgericht Berlin das Verbot zuvor gekippt hatte. Rechtsanwalt Bahr meint hierzu:

Ich kann die Haltung des Oberverwaltungsgerichts, die russische Nationalflagge würde in der gegenwärtigen Situation Sympathie mit einem Angriffskrieg bekunden und daher Gewaltbereitschaft signalisieren, durchaus nachvollziehen. Insofern sind gerade die Gedenkfeiern zum Ende des Zweiten Weltkrieges natürlich besonders sensibel. Ich halte es aber jenseits dieses Zusammenhangsfür eine hinzunehmende Meinungsäußerung, wenn sich jemand mit Russland solidarisieren möchte. Die Meinung muss ich nicht teilen, ich kann mich aber nur mit ihr auseinandersetzen, wenn sie geäußert wird.

 

von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Beschränkung der Versammlungsfreiheit – „Auf der Straße festkleben“ vor dem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2023 – OVG 1 S 33/23.

14 Abs. 1 Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin bestimmt, dass die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten kann und die Versammlung nach deren Beginn auflösen kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.

Der Antragstellerin wurde untersagt, sich im Zuge von Versammlungen unter freiem Himmel im Stadtgebiet Berlin

„ab Zustellung des Bescheids für die Dauer bis zum 01.06.2023“ auf den Fahrbahnen und Sonderwegen zwischen den Bordsteinen der Straßen des übergeordneten Straßennetzes festzukleben, einzubetonieren oder in ähnlicher weise dauerhaft mit der Fahrbahn zu verbinden sowie sich dort an andere Personen oder Gegenstände festzukleben, anzuketten oder in ähnlicher Weise dauerhaft zu verbinden.

Im Eilverfahren hatte das OVG nun mit Beschluss vom 28.04.2023 den vorherigen Beschluss des VG Berlin bestätigt. Danach war das konkrete ausgesprochene Verbot hinsichtlich des räumlichen Bereichs zu unbestimmt und damit rechtswidrig. Das OVG machte deutlich, dass aus der Formulierung in der Verfügung „übergeordneten Straßennetzes“ nicht eindeutig erkennbar sei, was konkret von dem Verbot betroffen sei. Insbesondere könne weder von dem Betroffenen noch von etwaigen Vollstreckungsorganen verlangt werden dahingehend selbst die Bestimmtheit der getroffenen Verbotsverfügung zu ermitteln. Die verfügende Behörde hatte weder im Bescheid noch in den zugehörigen Anlagen eine Konkretisierung bspw. durch Aufzählung der erfassten Straßen vorgenommen. Weil die Regelungen einen intensiven Eingriff in die Grundrechtsposition des Adressaten bedeutet, war die Verfügung zu unbestimmt und damit rechtswidrig.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Rechtsanwalt Burkhard Wulftange ist erneut von der Neuen Osnabrücker Zeitung als „Experte für Rechtsfragen rund um das Fahrrad“ zu einem Gehwegunfall mit einem 8-jährigen Radfahrer befragt worden:

„Das Kind durfte auf dem Gehweg mit dem Rad fahren. Gemäß Paragraf 2 Absatz 5, Satz 1 Straßenverkehrsordnung musste das Kind nicht mehr auf dem Gehweg radeln, durfte es aber und darf es noch, bis es das zehnte Lebensjahr vollendet haben wird.“

Der Autofahrer müsse erhöhte Sorgfalt walten lassen, denn

„grundsätzlich haben Kraftfahrzeuge auf einem Gehweg nichts zu suchen und dürfen diese allenfalls queren, um auf oder von einem Grundstück, Hofeinfahrt, Parkplatz et cetera zu gelangen. So gesehen haben Fußgänger und radelnde Kinder auf dem Gehweg gegenüber dem motorisierten Kraftverkehr stets Vorrang.“

Den gesamten Artikel finden Sie – allerdings kostenpflichtig – hier:

Achtjähriger auf Gehweg in Osnabrück angefahren – und er soll schuld sein?

rechtskontor49 veröffentlicht lange erwarteten Leitfaden

Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal hat im November 2022 beim Bundesozialgericht (BSG) in Kassel ein wichtiges Urteil erstritten (wir berichteten). Das BSG hat darin klargestellt, unter welchen Voraussetzungen schwerkranke Menschen einen Anspruch darauf haben, dass ihre Krankenkasse die Kosten für medizinische Cannabisprodukte zur Krankheitslinderung übernimmt. Die Vorgaben richten sich speziell an die Ärztinnen und Ärzte der betroffenen Personen. Wir stellen dazu in den Downloads einen Leitfaden bereit, der die Vorgaben des BSG darstellt. Bei Rückfragen steht Rechtsanwalt Laue-Ogal allen Betroffenen bzw. deren Behandlern gern zur Verfügung.

Den

Leitfaden für die Verordnung von medizinischem Cannabis

finden Sie hier im Bereich FAQ & Downloads 

oder können ihn hier direkt herunterladen.

von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 13.03.2023 – 3 K 2900/22 – entschieden, dass die Rücknahme der Ernennung eines Polizeimeisteranwärters wegen arglistiger Täuschung über das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung rechtmäßig war.

Im konkreten Fall hat ein Anwärter im Polizeidienst vor seiner Ernennung zur Überzeugung der Kammer bewusst wahrheitswidrig ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung abgegeben. Aufgrund dieses Umstandes war die Ernennung wegen arglistiger Täuschung zurückzunehmen. Das Gericht unterstrich dabei, dass – je nach konkretem Einzelfall – auch die Verpflichtung zur Rückzahlung geleisteter Bezüge bestehen kann.

Im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wurden bei dem Beamten kinder- und jugendpornographische Schriften aufgefunden worden, sowie Propagandamittel verfassungsfeindlicher Organisationen. Ferner sei der Beamte Mitglied einer Chatgruppe „Grillen gg. Überfremdung“ gewesen. Der Beamte habe Nachrichten mit frauenfeindlichen, antisemitischen, homophoben und fremdenfeindlichen Inhalt versendet. Nachdem dies bekannt wurde, wurde die Ernennung zum Polizeimeisteranwärter zurückgenommen und die Bezüge von der Einstellung bis zum Ausscheiden wurden zurückgefordert.

Der Bewerber hatte damit über seine Verfassungstreue bei der Einstellung getäuscht, was die Rücknahme der Ernennung rechtfertigte Das Gericht unterstrich dabei, dass insbesondere die Intensität, Qualität und Quantität der Handlungen die Rücknahme der Ernennung rechtfertigte.

Hinsichtlich der zurück zu zahlenden Bezüge stellte das Verwaltungsgericht fest, dass diese Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft war. Da der Anwärter am Anfang seiner Ausbildung gestanden habe, sei die Entscheidung der Behörde nicht zu beanstanden. Das Gericht ging hierbei davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine verwertbare Arbeitsleistung erbracht worden sei.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die besondere Pflichtenstellung des Beamten und die besonderen Anforderungen an die Ernennung keine leere Worthülse darstellen. Das Fallbeispiel zeigt, dass Beamte und Beamtinnen auch außerhalb des Dienstes besondere Verantwortung tragen. Gleichzeitig betont das Verwaltungsgericht, dass stets im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Rücknahme der Ernennung und auch die Rückzahlungspflicht der Bezüge tatsächlich rechtmäßig ist.

Benötigen Sie Unterstützung oder sehen sich einem Disziplinarverfahren ausgesetzt? Sprechen Sie uns gerne an.

 

von Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal

 

Auf der Download-Seite findet sich unter „Nützliches im Medizinrecht“ eine Präsentation zum Thema Schockschaden und Hinterbliebenengeld, die Sie sich gern ansehen können.

Sie suchen rechtliche Unterstützung nach dem Tod naher Angehöriger? Sprechen Sie uns gern an!