von Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal

 

Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal aus dem rechtskontor49 ist nicht nur Fachanwalt für Medizin- und Arbeitsrecht, sondern auch Beirat und Vertrauensanwalt des Medizinrechtsanwälte e.V., einer bundesweiten Vereinigung von Anwältinnen und Anwälten, die sich vornehmlich mit der Vertretung von Patienteninteressen im Bereich Arzthaftung befassen. Jede Patientin / jeder Patient hat die Möglichkeit, über den Verein einen Beratungsschein für ein erstes, kostenfreies Orientierungsgespräch mit einem Vertrauensanwalt des Vereins zu erhalten, in dem mögliche Vorgehensweisen bei Behandlungsfehlern besprochen werden.

Der Medizinrechtsanwälte e.V. organisiert zudem mit dem Deutschen Medizinrechtstag einmal im Jahr einen Fachkongress zum patientenbezogenen Medizin- und Sozialrecht. Der nächste Kongress findet am kommenden Freitag, den 30.09.2022 im Novotel Hotel Berlin am Tiergarten statt. Schwerpunkt der Veranstaltung ist die Stärkung der Patientenrechte und wie man sie im Sinne des Koalitionsvertrages umsetzt.

In ihrem Koalitionsvertrag vom 10.12.2021, der mit „Mehr Fortschritt wagen“ überschrieben ist, führt die „Ampel“ aus SPD, Grünen und FDP auf Seite 87 nämlich aus: „Bei Behandlungsfehlern stärken wir die Stellung der Patientinnen und Patienten im bestehenden Haftungssystem. Ein Härtefallfonds mit gedeckelten Ansprüchen wird eingeführt.“

Passiert ist in dieser Hinsicht seitdem allerdings noch nichts. Der Medizinrechtsanwälte e.V. hat daher ein Positionspapier „Mehr Patientenrechte wagen“ mit konkreten Vorschlägen erarbeitet, das auf dem 22. Deutschen Medizinrechtstag am 30.09.2022 der Öffentlichkeit vorgestellt und zu dem dort eine hochkarätig besetzte Podiumsdiskussion stattfinden wird.

Zu den wichtigsten Forderungen des Vereins gehören die Erleichterung des Beweismaßes bei Behandlungsfehlern, die Einführung eines taggenauen Schmerzensgeldes und die Einführung eines Härtefallfonds für Großschäden.

Auch der Patientenbeauftragte der Bundesregierung Stefan Schwartze wird beim 22. Deutschen Medizinrechtstag anwesend sein. Die Ergebnisse der Diskussion wird der Medizinrechtsanwälte e.V. sodann den politischen Gremien des Bundes als Anregung für dringend notwendige gesetzliche Initiativen übergeben.

Ein Bericht vom 22. Deutschen Medizinrechtstag aus Berlin folgt in Kürze.

Sollten Sie den Verdacht haben, Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers geworden zu sein oder sollte es Angehörigen, Freunden oder Bekannten so ergangen sein, fordern Sie gern einen Beratungsschein über www.medizinrechtsanwaelte.de an oder melden Sie sich direkt im rechtskontor49 bei Rechtsanwalt Laue-Ogal.

von Rechtsanwalt Burkhard Wulftange

 

Gute Nachrichten für Radfahrende. Das LG Köln (Az. 5 O 372/20) hat den einzuhaltenden Sicherheitsabstand für Radfahrende beim Vorbeifahren an stehenden Autos mit 50 cm für ausreichend erachtet. Nach Ansicht des LG Köln ist ein Abstand von 50 cm auch dann ausreichend, wenn für den Radfahrenden erkennbar war, dass sich die Fahrertür plötzlich öffnen könnte, da das Auto erst kurz zuvor eingeparkt und die Fahrertür bereits einen Spalt bereit geöffnet habe. Ebenso begründe auch flottes Radeln (über 30 km/h) keine Mithaftung, solange und soweit die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritte werde.

Damit steht nach Ansicht des LG Köln fest, dass ein Autofahrer immer dann einen sog. Dooring-Unfall durch grobe Unachtsamkeit allein verursacht hat, wenn Radfahrende beim Vorbeifahren an stehenden PKW die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten und einen Sicherheitsabstand einhalten, welcher der Verkehrslage und der Breite der Straße in angemessener Weise Rechnung trägt, was in der konkreten Einzelfallentscheidung mit mindestens 50 cm der Fall war.

In vorherigen Urteilen zu sog. Dooring-Unfällen galt nach ständiger Rechtsprechung sprach auch schon zuvor der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Autofahrer den Unfall verschuldet habe, weil eine Kollision mit dem Fahrrad im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür erfolgt war. Gemäß § 14 Abs. 1 StVO müssen sich Autofahrer dabei nämlich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Allerdings wurde Radfahrenden immer wieder mangels hinreichendem Seitenabstand eine Mitschuld auferlegt. Zum Teil wurde sogar ein Sicherheitsabstand für erforderlich gehalten, der das vollständige Öffnen der Autotür ermöglicht hätte. Ein teilschuldbegründender zu geringer Seitenabstand ergab sich dann also allein aus dem Umstand, dass es überhaupt zu einer Kollision gekommen war.

Sofern es die jeweiligen verkehrstechnischen Umstände des Einzelfalls zulassen, sollten Radfahrende nach wie vor schon aus Selbstschutzgründen einen möglichst großen Seitenabstand von mindestens einer vollständig geöffneten Türbreite zu stehenden PKW einhalten, um Dooring-Unfälle nach Möglichkeit zu vermeiden.  Wenn die Straßenverhältnisse und die Verkehrslage einen derartigen Abstand allerdings nicht ermöglicht und es zu einem Dooring-Unfall kommt,  werden nach Ansicht des LG Köln Radfahrende jedenfalls dann nicht mit einer Teilschuld belastet, sofern zumindest 50 cm  Seitenabstand eingehalten wurden. Und zwar auch dann nicht, wenn sie flott unterwegs sind und eine sich öffnende Tür durchaus vorhersehbar war.

Inwieweit sich auch andere Gerichte bei vergleichbaren Sachverhalten von diese Einzelfallentscheidung leiten lassen, bleibt indes abzuwarten.

von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

„Eine Abmahnung ist [..] nicht grundsätzlich deshalb unverhältnismäßig, weil nur ein leichter Pflichtverstoß vorliegt und zuvor keine einschlägige Ermahnung oder Rüge als milderes Mittel erteilt wurde.“

Landesarbeitsgericht Sachsen, Urt. v. 7.4.2022 – 9 Sa 250/21

 

Häufig streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht um die Wirksamkeit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung. Das auch vermeintlich leichte Fehlverhalten zu der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führen können, hat das Landesarbeitsgericht Sachsen kürzlich bestätigt.

Die Beteiligten stritten in zweiter Instanz um die Wirksamkeit einer ordentlichen (also fristgebunden) verhaltensbedingten Kündigung. Das Landesarbeitsgericht hat letztendlich festgestellt, dass die Kündigung wirksam war. Die Arbeitnehmerin war 51 Jahre alt, war drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet und seit ca. 5 Jahren im Unternehmen der Arbeitgeberin beschäftigt. Das Kündigungsschutzgesetz fand Anwendung.

Es gab im Unternehmen eine Richtlinie für eine aufgeräumte Arbeitsumgebung und Bildschirmsperren. Darin waren Regelungen zur Geheimhaltung enthalten, die etwa vorsehen Passwörter zu schützen, geheime Unterlagen in einer abschließbaren Schreibtischschublade aufzubewaren und beim Verlassen des Arbeitsplatzes den Computer zu sperren.

Wegen vorangegangener Ungenauigkeiten wurde die Arbeitnehmerin bereits wiederholt ermahnt und zur gewissenhaften Arbeit angehalten. Im weiteren Verlauf wurde der Arbeitnehmerin eine Abmahnung ausgesprochen, weil (andere) verhältnismäßig leichte Pflichtverstöße vorgekommen waren.

Schließlich verstieß die Arbeitnehmerin gegen die aufgestellte Richtlinie, sodass potentiell die Möglichkeit bestand, dass sensible Daten, die sich auf dem Schreibtisch der Arbeitnehmerin befunden haben, durch Dritte eingesehen werden konnten. Nachlässigkeiten zeigte die Arbeitnehmerin in der Folge ebenfalls und verstieß gegen die Richtlinie der Arbeitgeberin. Es folgten weitere Verstöße gegen die Richtlinie, die nach mehreren weiteren Abmahnungen zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung führte. Die Arbeitnehmerin wandte sich uA gegen die Kündigung mit der Begründung, dass ihr der Vorwurf für rechtswidriges Verhalten von Dritten (hier die unberechtigte Einsichtnahme in die von der Arbeitnehmerin bearbeiteten Dokumente) vorgeworfen werden könne.

Dies sah das Landesarbeitsgericht anders:

„Für eine verhaltensbedingte Kündigung genügen im Verhalten des Arbeitnehmers liegende Umstände, die bei verständiger Würdigung un Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Als verhaltensbedingter Grund ist insbesondere eine schuldhafte, vorwerfbare und rechts- oder vertragswidrige Verletzung von Haupt- und Nebenleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis geeignet.“

Das Landesarbeitsgericht hat hervorgehoben, dass eine (ordentliche) Kündigung stets verhältnismäßig sein müsse, also das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen müsse, wegen der wiederholten vorangegangen Abmahnungen sei ein Festhalten am Vertrag für die Arbeitgeberin jedoch nicht zumutbar gewesen.

Vor dem Hintergrund, dass die Arbeitnehmerin sensible Daten unverschlossen im Schreibtisch aufbewahrte, obschon sie wiederholt abgemahnt worden war und ihr die Richtlinie bekannt war, ist die Kündigung hier als verhältnismäßig gewertet worden.

Der Fall zeigt im Ergebnis, dass auch – auf den ersten Blick – nicht gravierende Pflichtverstöße zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führen können.  

von Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal

 

Patientin stirbt an Hirnödem nach Knöchel-OP

Nach Eingriffen in Vollnarkose ist das EKG-Monitoring im Aufwachraum fachärztlicher Standard. Eine Klinik im Osnabrücker Land unterließ diese Überwachung und übersah bei einer Patientin eintretende Atem- und Kreislaufstörungen. Die Patientin erlitt daraufhin einen Hirnschaden, an dem sie vier Tage später verstarb. Die Klinik muss jetzt den Kindern der verstorbenen Frau den Großteil der Kosten für die Beerdigung bezahlen.

Was war passiert?

Eine 58jährige Patientin, die gerade eine Knöchel-OP in Vollnarkose hinter sich hatte, verlor nach dem Aufwachen aus der Narkose das Bewusstsein. Trotzdem unterließ es der Anästhesiepfleger zunächst, sie im Aufwachraum an das EKG-Monitoring anzuschließen. Die Patientin erlitt einen Kreislaufzusammenbruch mit Sauerstoffmangel, der über mindestens 10 Minuten andauerte. Der Pfleger erkannte die Situation zu spät. Zwar konnte die von ihm alarmierte Ärztin die Patientin stabilisieren, es trat wegen der fehlenden Sauerstoffversorgung jedoch ein Hirnödem auf. Die Patientin erlangte das Bewusstsein nicht zurück und verstarb vier Tage später an dem Hirnödem.

Die Kinder der Patientin nahmen die Klinik, die behandelnden Ärzte und den diensthabenden Pfleger auf Erstattung der Beerdigungskosten für ihre Mutter vor dem Landgericht Osnabrück in Anspruch. Dort wurde nach Anhörung der Beklagten und des vom Gericht beauftragten Sachverständigen ein Vergleich geschlossen, nach dem die Klinik nahezu die vollen eingeklagten Kosten erstatten muss.

Was sagte der Sachverständige?

In der frühen postoperativen Phase müssen mögliche Probleme wie Atem- und Kreislaufstörungen, Nachblutungen oder verlängerte Medikamentenwirkung nach einem Eingriff rechtzeitig erkannt und behandelt werden. Um dies zu gewährleisten, wird die intraoperative Überwachung der Vitalparameter im Aufwachraum fortgeführt. Das bedeutet: Puls, Blutdruck, EKG, Sauerstoffsättigung im Blut und Temperatur werden kontinuierlich weiter überwacht.

Der mitverklagte Anästhesiepfleger gab in der Verhandlung beim Landgericht jedoch an, es habe seitens der Geschäftsleitung die Anweisung gegeben, nur bei herzkranken Patienten ein EKG anzuschließen. Das sei bei der später verstorbenen Patientin nicht der Fall gewesen.

Der Sachverständige, der schon die unvollständige und widersprüchliche Dokumentation der Klinik kritisiert hatte, zeigte sich geradezu schockiert von diesen Angaben. Eine solche Weisung widerspreche fundamental den Standards der medizinischen Fachgesellschaften. Das müssten auch die Ärzte und Pfleger wissen, so der Gutachter. Er erklärte weiterhin, es sei sehr wahrscheinlich, dass die verstobene Patientin noch leben würde, wenn man sich an die Standards gehalten und sie im Aufwachraum korrekt überwacht hätte.

Daraufhin schlossen die Parteien auf dringendes Anraten des Gerichts einen Vergleich, nach dem die Klinik den Kindern der Patientin etwa 94 % der eingeklagten Kosten zu erstatten hat.

Warum kein Schmerzensgeld?

Nach deutschem Recht konnte zum Zeitpunkt der Vorfälle nur ein von Behandlungsfehlern selbst betroffener Mensch eine Kompensation für sein persönliches Leiden verlangen. Angehörige waren – mit Ausnahme des sogenannten „Schockschadens“ – nicht berechtigt, für den Tod einer nahen Angehörigen einen Ausgleich zu verlangen. Hier verlor die Patientin das Bewusstsein und hatte bis zu ihrem Tod kein Leid zu ertragen. Deshalb konnte im Prozess vor dem Landgericht Osnabrück nur die Erstattung der Beerdigungskosten erstritten werden.

Dieses Ergebnis ist unerträglich und zynisch, es entsprach aber der damaligen deutschen Rechtsprechung und Gesetzeslage.

Erst mit Wirkung zum 22.07.2017 hat der deutsche Gesetzgeber – auch vor dem Hintergrund des germanwings-Flugzeugabsturzes aus dem Jahr 2015 – mit § 844 Abs.3 BGB eine neue Vorschrift eingeführt. Seitdem haben Hinterbliebene, die mit der getöteten Person in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, in erster Linie also deren Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder Eltern, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Als Richtschnur für die Höhe dieses Hinterbliebenengeldes ist in der Gesetzesbegründung ein Betrag von 10.000,- € vorgesehen. Bislang gibt es noch relativ wenig Rechtsprechung zu dieser neuen Regelung. In einem Einzelfall hat eine Witwe vom LG Tübingen 12.000,- € zugesprochen bekommen.

Wie geht es weiter?

Im rechtskontor49 bearbeitet Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal als Fachanwalt für Medizinrecht die Anfragen aus dem Arzthaftungsrecht. Sollten also sie selbst oder ein/e Angehörige/r den Verdacht haben, dass ein Behandlungsfehler passiert und es dadurch zu einem gesundheitlichen Schaden – im schlimmsten Fall mit Todesfolge – gekommen ist, melden Sie sich gern bei uns.

Was macht ein Rechtsanwalt eigentlich, wenn nicht für Ihr Recht kämpft? Wenig überraschend überschneiden sich die Interessen unserer Anwälten mit den Hobbies, denen Sie in der Freizeit nachgehen. Heute möchten wir von einer unserer Freizeitaktivitäten berichten.

Die Begeisterung und unser Einsatz für das Fahrradrecht kommen nicht von ungefähr. Die Rechtsanwälte Dustin Hirschmeier, Timm Laue-Ogal und Burkhard Wulftange zählen zu den passionierten Rennradfahrern.

Am 30.07.2022 ist das rechtskontor49 Cycling Team geschlossen der Einladung des TuS Engter e.V. gefolgt und hat an der 42. RTF-Wadenkneifer teilgenommen. Wir hatten viel Spaß und möchten uns auch auf diesem Weg noch einmal für die ausgezeichnete Organisation, super Stimmung und Verpflegung bedanken. Im kommenden Jahr werden wir sicher wieder die Höhenmeter angreifen.

von Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal

Das neue Nachweisgesetz – vom Papiertiger zum Bußgeldrisiko

Das Nachweisgesetz führte bislang ein Schattendasein in Deutschland. Es befasst sich mit den Vertragsbedingungen, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten auf deren Anforderung hin mitzuteilen hat. Verstöße durch den Arbeitgeber wurden nicht sanktioniert. Das ändert sich schon ab dem 01.08.2022: Künftig kann aber bei einem Verstoß gegen das Nachweisgesetz ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß fällig werden.

Wie kam es dazu?

Der deutsche Gesetzgeber hat eine von der EU vorgegebene Vorgabe umgesetzt, und das sogar pünktlich. In der EU-Richtlinie zu transparenten Arbeitsbedingungen wird gefordert, dass die Mitgliedstaaten bis zum 31.07.2022 Vorgaben für Arbeitsvertragsklauseln umsetzen. Bislang hat Deutschland solche Fristen gerne einmal verstreichen lassen und deshalb Bußgelder an die EU bezahlt. Hier aber passierte die Änderung des Nachweisgesetzes den Bundestag ziemlich fix. Die Neuregelung gilt also ab dem 01.08.2022!

Der Vorher-Nachher-Vergleich

Das Nachweisgesetz hat in seinem § 2 Abs. 1 S. 1 bislang nur geregelt, dass Arbeitgeber die wichtigsten Vertragsbedingungen binnen eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auf Anforderung mitzuteilen haben. Hierbei handelt es sich nach § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG um folgende Punkte:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien (Nr. 1)
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses (Nr. 2)
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung (Nr. 3)
  • Arbeitsort (Nr. 4)
  • Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit (Nr. 5)
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts (Nr. 6)
  • Arbeitszeit (Nr. 7)
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs (Nr. 8)
  • Kündigungsfristen (Nr. 9)
  • Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind (Nr. 10).

Ab dem 1. August 2022 aber müssen nach dem geänderten Gesetz zusätzlich folgende Vertragsbedingungen schriftlich niedergelegt werden:

  • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Enddatum des Arbeitsverhältnisses (Nr. 3)
  • freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer (Nr. 4)
  • Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit (Nr. 6 neu)
  • Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung (Nr. 6 alt, Nr. 7 neu)
  • Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen (Nr. 7 alt, Nr. 8 neu)
  • Regelungen bei Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG (Nr. 9 neu)
  • Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen (Nr. 10 neu)
  • Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen (Nr. 12 neu)
  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers – die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist (Nr. 13 neu)
  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Wird über die 3-Wochen-Frist nicht informiert, ist die Kündigungsschutzklage allerdings trotzdem verspätet (Nr. 9 alt, Nr. 14 neu).

Neu im Nachweisgesetz ist zudem, dass Arbeitgeber bereits am ersten Arbeitstag neuen Arbeitnehmern einen Teil der Informationen (Name und Anschrift der Vertragsparteien, Arbeitsentgelt und Überstunden, Arbeitszeit) schriftlich auszuhändigen haben. Weitere Informationen (insbes. Beginn des Arbeitsverhältnisses, ggf. Befristung, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung und Überstunden) müssen innerhalb von sieben Tagen nachgereicht werden. Für die übrigen Informationen hat der Arbeitgeber einen Monat Zeit.

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG n.F. hat der Arbeitgeber schließlich die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb obiger Fristen

„schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen“.

Daraus ergibt sich, dass für den Nachweis der im NachwG gelisteten Vertragsbedingungen die Schriftform gefordert wird und die elektronische Form nicht ausreichend ist.

Für wen gelten die Änderungen?

Die neuen Nachweispflichten gelten unmittelbar gegenüber allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihr Beschäftigungsverhältnis am 1. August 2022 beginnen.

Verträge von Mitarbeitenden, die bereits vor dem 1. August 2022 beschäftigt waren, bleiben hingegen unverändert. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben durch das neue Nachweisgesetz allerdings das Recht, ihren Arbeitgeber dazu aufzufordern, ihnen die neuen Informationen mitzuteilen. Dieser muss dann grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen reagieren und bereits die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich aushändigen.

Weitere Informationen etwa über das Kündigungsverfahren, den Urlaub, die betriebliche Altersversorgung oder Fortbildungen müssen spätestens innerhalb eines Monats bereitgestellt werden. Das kann jeweils auch durch ein Informationsblatt geschehen, das aber ebenfalls in Schriftform ausgehändigt werden muss.

Was ist jetzt zu tun?

Die Politik ging davon aus, dass nur etwas 10 % der Unternehmen Änderungsbedarf aufgrund der neuen Vorgaben des Nachweisgesetzes haben werden.

Das dürfte ein fulminanter Irrtum sein. Tatsächlich werden die allermeisten Arbeitgeber ihre Arbeitsvertragsformulare um die zusätzlichen Bedingungen ergänzen und ein Informationsblatt dazu erstellen müssen. Nur so kann verhindert werden, der Gefahr eines Bußgeldes zu entgehen. Natürlich gilt auch hier der Grundsatz: „Wo kein Kläger, da kein Richter.“ Wenn aber Beschäftigte ihre Arbeitsbedingungen anfordern, sollte jeder Arbeitgeber sich gut vorbereitet haben. Gerade die Vorgaben zur transparenten Regelung der Anordnung und Vergütung von Überstunden dürften für viele Angestellte von großem Interesse sein.

Wie können wir Ihnen helfen?

Im rechtskontor49 beraten Sie die Rechtsanwälte Timm Laue-Ogal und Dustin Hirschmeier zu allen Fragen der Arbeitsvertragsgestaltung. Melden Sie sich gern bei uns, wenn Sie als Arbeitgeber Klärungs- und Ergänzungsbedarf haben.

Und bitte achten Sie darauf: Es ist nicht mehr viel Zeit bis zum 01.08.2022!

von Rechtsanwalt Burkhard Wulftange

 

Corona, Inflation, Ukrainekrieg, CO2-Umlage – vor allem diese Faktoren werden bei den kommenden Betriebskostenabrechnungen außergewöhnlich hohe Nachzahlungen für Mieter zur Folge haben. Insbesondere werden die Heizkosten, auf die regelmäßig der Großteil der Betriebskosten entfällt, wegen der aktuell zu zahlenden Preise für Gas, Strom und Öl eine immense Nachzahlungsverpflichtung zur Folge haben. Zum Teil werden Nachzahlungen in Höhe von bis zu zwei Monatskaltmieten prognostiziert.

Wohnen und Gewerbe betroffen

Dies trifft Wohnungen wie Gewerberäume gleichermaßen. Das Fatale an dieser Konstellation: Die erhöhten Preise fallen vielfach bereits jetzt an, können dem Mieter aber erst sehr viel später im Rahmen der turnusmäßigen Betriebskostenabrechnung geballt präsentiert werden. Im Moment merkt der Mieter also von der Preissteigerung noch nichts. Das böse Erwachen könnte dann im nächsten Jahr zu finanziellen Schwierigkeiten führen, die im schlimmsten Fall sogar den Verlust der Wohnung bedeuten könnte, wenn die Nachzahlung pflichtwidrig nicht gezahlt wird.

Was ist zu tun?

Jeder Mieter ist daher gut beraten, sich bereits jetzt größtmögliche Klarheit über die zu erwartende Nachzahlung zu verschaffen, um schon jetzt für diesen Fall Vorsorge treffen zu können. In einem gut funktionierenden Mietverhältnis können Mieter und Vermieter gemeinsam einen Blick auf die aktuell aufgerufenen Preise werfen und im Wege einer Hochrechnung die zu erwartende Nachzahlung annäherungsweise errechnen. In einem zweiten Schritt könnten dann bereits jetzt die Vorauszahlungen angepasst werden. Davon würde dann auch der Vermieter profitieren. Alternativ könnte der Mieter das Geld auch eigenverantwortlich ansparen. Wichtig ist aber in jedem Fall die ungefähre Nachzahlungshöhe zu wissen, damit entsprechend kalkuliert werden kann.

Ohne Mitwirkung des Vermieters können sich Mieter auch über den Nachzahlungsrechner der Stiftung Warentest über die zu erwartende Nachzahlung informieren und wenn möglich entsprechende Rücklagen bilden.

Zu hohe Abrechnung vermeiden

Sollten Mieter gleichwohl von einer unerwartet hohen Abrechnung überrascht werden, empfiehlt es sich, die Abrechnung eingehend zu überprüfen und die Rechnungsbelege beim Vermieter einzusehen.  Erfahrungsgemäß finden sich in vielen Abrechnungen Fehler, die im Extremfall sogar die Unwirksamkeit einer Abrechnung zur Folge haben können. Ein genauer Blick auf Abrechnung, die Rechnungsunterlagen und Mietvertrag kann sich also lohnen, übrigens auch dann, wenn vermeintlich alles zu passen scheint. Auch Vermieter sollten im eigenen Interesse auf die korrekte  Abrechnung achten und darauf, dass die Abschlagszahlungen zur erwarteten Höhe passen – sonst kann ein ansonsten gutes Mietverhältnis schwer belastet werden. Im schlimmsten Fall bleiben beide Seiten auf Kosten sitzen!

Im rechtskontor49 ist Rechtsanwalt Burkhard Wulftange Ihr kompetenter Ansprechpartner im Mietrecht – sowohl für Mieter als auch Vermieter.

von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

Mitteilung des Wechsels der Anschrift, § 10 Abs. 1 AsylG

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem Urteil vom 14.12.2021 – 1 C 40/20, NVwZ 2022, 799 – mit der Frage beschäftigt, wann die Mitteilung des Anschriftenwechsels an die zuständigen Stellen noch als „unverzüglich“ im Sinne des Gesetzes erfolgt. Denn § 10 Abs. 1 AsylG verpflichtet die Personen im Asylverfahren, die nicht mehr in der Aufnahmeeinrichtung leben:

Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

Das Bundesverwaltungsgericht unterstreicht, dass es sich bei der Verpflichtung aus § 10 Abs. 1 AsylG nicht um eine Rechtspflicht handelt, sondern um spezifische Mitwirkungsobliegenheiten der Schutzsuchenden, bei deren Verletzung der Ausländer mit für ihn nachteiligen rechtlichen Konsequenzen rechen muss, vor allem dass ihm Zustellungen an die (alte) Anschrift normativ zugerechnet werden (BVerwG, NVwZ 2022, 799, 800, Rn. 15). Es ist dem Schutzsuchenden dann nicht möglich sich darauf zu berufen, dass er eine Zustellung nicht erhalten hätte.

In Abkehr zu der vorherigen Instanzrechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht nun klar gestellt, dass (gerechnet vom Umzugstag) die Adressänderung innerhalb von zwei Wochen an die zuständige(n) Stelle(n) mitgeteilt werden muss. Dies gebietet der in Art. 41 GRCh verbürgte Anspruch auf eine gute Verwaltung (BVerwG NVwz 2022, 799, 802 f.).

Es kommt für eine rechtzeitige Mitteilung auf den rechtzeitigen Eingang bei der zuständigen Stelle an. Eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgeschrieben:

Die „unverzügliche“ Anzeige eines Wechsels der Anschrift iSv § 10 I Hs. 2 AsylG liegt vor, wenn der Ausländer den Anschriftenwechsel bei den im Gesetz genannten Stellen binnen zwei Wochen, gerechnet ab dem tatsächlichen Umzugstag, angezeigt hat.

Die Anzeige nach § 10 I Hs. 2 AsylG ist formlos möglich.

Unser Rat für Sie

Sowohl Asylsuchende als auch Unterstützer:innen sollten darauf achten, dass die Adresse richtig und rechtzeitig dem Bundesamt mitgeteilt wird. Dies geschieht nur in den seltensten Fällen automatisch. Mit der neuen Linie aus Leipzig können aber vielleicht Verfahren noch gerettet werden, in denen der Bescheid noch an eine alte Adresse zugestellt wurde, bevor die Frist von zwei Wochen abgelaufen war.

Lassen Sie dies am besten von unseren Experten für Asylrecht im rechtskontor49 prüfen.

von Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal

 

Karlruhe hat gesprochen: Wenn Behandlungsmethoden noch nicht hinreichend klinisch erprobt sind, gelten besonders strenge Anforderungen an die Patientenaufklärung. Man spricht in diesem Fall von einer Neulandmethode. Diese anzuwenden stellt nicht automatisch einen Behandlungsfehler dar. Aber der der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18.05.2021 (VI ZR 401/19) klargestellt, worüber Patient:innen aufgeklärt werden müssen.

Worum ging es?

Einem Patienten wurde im Jahr 2011 eine neuartige Bandscheibenendoprothese aus Kunststoff implantiert. Dieses Produkt hatte zwar schon eine CE-Zertifizierung, es gab zu ihr es aber noch keine längerfristigen klinischen Studien.

Kurz nach der Operation des Klägers begann der Hersteller, eine Rückrufaktion durchzuführen. Bis 2014 rief er alle Prothesen dieses Typs zurück. Es war wiederholt zu Brüchen und Auflösungen an den Prothesen gekommen.
So auch beim Kläger in unserem Fall. 2014 traten bei ihm Schmerzen auf. Es wurde festgestellt, dass Teile des Prothesenkerns in den Spinalkanal gewandert waren. Die Prothese wurde operativ entfernt, durch einen Cage ersetzt und die Wirbelsegmente fixiert.

Der Hersteller der Prothese meldete Insolvenz an. Bei ihm war also nichts zu holen. Der Patient verklagte die Klinik und deren Behandler, die ihm die Bandscheibenendoprothese eingesetzt hatten. Er begründete dies damit, dass er nicht ordnungsgemäß über die Risiken dieser Neulandmethode aufgeklärt worden sei. Außerdem hätten die Operateure vor dem Eingriff schon Kenntnis von einer Information des Herstellers gehabt, mit der über Probleme mit dem Produkt berichtet wurde; es sei also auch behandlungsfehlerhaft gewesen, ihm die Prothese zu implantieren.

Was sagt der BGH?

Das höchste Zivilgericht des Landes hat schon mehrfach die Kriterien einer ordnungsgemäßen Aufklärung bei noch nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden definiert. In seiner neuesten Entscheidung stellt es das Selbstbestimmungsrecht der Patienten erneut in den Mittelpunkt. Es sei auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff noch kein medizinischer Standard sei. Dabei müsse unmissverständlich verdeutlicht werden, dass die neue Methode unbekannte Risiken birgt, so der für Arzthaftung zuständige Senat des BGH. Der Patient müsse sorgfältig abwägen können, ob er sich lieber einer Standard-Methode mit den bekannten Risiken oder aber einer neuen Methode mit noch unbekannten Risiken unterziehen möchte.

Eine solche Risiko-Aufklärung hatten die Behandler im Fall des Patienten versäumt. Er berief sich deshalb darauf, dass der Eingriff mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig war und er dafür zu entschädigen sei.
Die Behandler behaupteten allerdings, der Patient wäre auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung mit der Operation einverstanden gewesen, wendeten also eine sog. „hypothetische Einwilligung“ ein. Das ist ein Einwand, mit dem eine missbräuchliche Berufung auf eine unzureichende Aufklärung nur zu Haftungszwecken unterbunden werden soll.

Anders als die Vorgerichte (LG Aurich, OLG Oldenburg) hielt der BGH diesen Einwand der Behandler aber für unerheblich. Landgericht und Oberlandesgericht hatten dem Patienten abgesprochen, bei vollständiger Aufklärung zumindest in einen Entscheidungskonflikt geraten zu sein.

Dem folgte der BGH nicht: Da dem Patienten vor der Operation nicht einmal mitgeteilt worden sei, dass es sich um eine Neulandmethode handelt, und da er bis zu seiner Anhörung im Prozess auch keine Information dazu erhalten hatte, worüber er aufzuklären gewesen wäre, seien seine Angaben großzügig zu bewerten. Wenn er in einem solchen Fall erklärt, sich nicht sicher gewesen zu sein, wofür er sich bei einer vollständigen Aufklärung entschieden hätte, dürfe nicht von einer hypothetischen Einwilligung ausgegangen werden.

Auch bei der Frage der Sorgfaltspflicht bei der Anwendung der neuen Bandscheibenprothese stellten sich die Karlsruher Richter auf die Seite des Patienten: Er hatte ein Schreiben des Herstellers aus dem Jahr 2014 vorgelegt, aus dem hervorging, dass die ersten Informationen über Probleme mit der Prothese bereits 2010 veröffentlicht wurden. Es sei deshalb Sache der Behandler darzulegen, seit wann sie Kenntnis davon hatten, so der BGH. Die Behauptung des Klägers, das sei zum Zeitpunkt seiner Operation im Jahr 2011 schon der Fall gewesen, hätten Klinik und Ärzte zu entkräften, ansonsten gelte sie als zugestanden. Deshalb hätten LG / OLG dem Antrag des Klägers auf Vernehmung des verantwortlichen Arztes zu dieser Frage nachkommen müssen. Das hatten sie abgelehnt und die Klage abgewiesen. Nun hat das OLG Oldenburg die Vernehmung nachzuholen, der BGH hat den Fall nämlich zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen.

Fazit

Mit seinem Urteil stärkt der BGH die Patientenrechte. In der Arzthaftung erkennt er Sonderregeln zur Beweislast und auch zur Darlegungslast an. An den Vortrag eines Patienten im Klageverfahren dürfen nur maßvolle Anforderungen gestellt werden, weil er regelmäßig weder die exakten Behandlungsabläufe kennen noch dasselbe medizinische Wissen aufbringen kann wie die Behandlerseite. Nur so ist eine Art „Waffengleichheit“ und damit auch ein faires Gerichtsverfahren gewährleistet. Dabei handelt es sich immerhin ein verfassungsrechtliches Gebot.

Was können Sie tun?

Sollte Ihnen als Patient*in empfohlen werden, sich einer neuartigen Behandlungsmethode zu unterziehen, verlangen Sie unbedingt eine vollständige Aufklärung über alle bislang bekannten und vor allem auch eventuell noch unbekannten Risiken. Natürlich können die Behandelnden hier mangels Vorliegens von Risiko-Studien nur mutmaßen, wo es Probleme geben könnte, aber gerade das muss seitens der Ärzteschaft klar und eindeutig kommuniziert werden.

Und wenn es schon zu spät ist?

Dann melden Sie sich bei uns. Rechtsanwalt Laue-Ogal, unser Fachanwalt für Medizinrecht, kümmert sich um Ihren Fall und zeigt Ihnen auf, welche Schritte möglich und erfolgversprechend sind. Der Fall des Patienten vor dem BGH wird nicht der letzte seiner Art gewesen sein.