In diesem Jahr beglücken wir Sie mit Rechtstipps – kostenlos, aber auch umsonst!

Heute: Fernstraßenrecht

Errichten Sie außerhalb geschlossenener Ortschaften nicht direkt an einer Autobahn oder einer Bundesstraße einen beleuchteten Weihnachtsbaum! Jegliche Hochbauten sind an Bundesfernstraßen innerhalb von 40 Metern (Autobahn) bzw. 20 Metern (Bundesstraße) untersagt, wenn es sich nicht um eine Ortsdurchfahrt handelt. Und wenn ein Werbeschild darunter fällt (so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.02.2012 – Az. 9 C 8.11), müssen wir auch vom Aufstellen gut gemeinter Weihnachtsbäume abraten.

In diesem Jahr beglücken wir Sie mit Rechtstipps – kostenlos, aber auch umsonst!

Heute: Öffentliches Baurecht

Stellen Sie keinen Antrag auf Baugenehmigung, wenn Sie kein passendes Gebäude oder Grundstück zur Verfügung haben, denn das könnte trotzdem Verwaltungsgebühren auslösen!

Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, wann ein Elternteil im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG) als alleinerziehend gilt.

Den Urteilen (vom 12.12.2023 – 5 C 9.22 u. 5 C 10.22) zugrunde liegen Klagen auf Unterhaltsvorschuss gegen den getrenntlebenden anderen Elternteil der gemeinsamen Kinder. Sowohl das Verwaltungs- als auch das Oberverwaltungsgericht haben die Voraussetzungen des Unterhaltsvorschusses nicht als erfüllt angesehen, da der Vater, der keinen Barunterhalt zahlte, zu den Schulzeiten einen zeitlichen Anteil von 36% an der Betreuung der Kinder übernahm.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer … bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG

 

Das Bundesverwaltungsgericht legte die Voraussetzung, nach welchem das Kind „bei einem seiner Elternteile lebt“ anhand ihres Zwecks aus. Der besonders belastete Elternteil solle entlastet werden, bei welchem „der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend“ liegt. Dieser Schwerpunkt ist nach der neuen Entscheidung erreicht, sobald ein Elternteil mindestens 60% der Betreuung übernimmt, sodass es ab da als „alleinerziehend“ gilt und ein Unterhaltsvorschuss zu zahlen ist.

Sie gehen von einem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gegen die zuständige Behörde aus? Wenden Sie sich an unsere Expertin Stephanie C. Eggert, um Hilfe zu erhalten.

Diese Frage stellen sich viele Menschen nicht nur, aber besonders in den letzten Tagen des Jahres!

Grundsätzlich gilt, dass das Abbrennen eines Feuerwerks ohne die notwendige Genehmigung in Deutschland verboten und damit strafbar ist. Auch für das Zünden eines Kleinfeuerwerks (Kategorie F2), worunter auch das klassische Silvesterfeuerwerk samt Knallern, Raketen oder Batteriefeuerwerk fällt, bedarf einer Genehmigung des Ordnungsamts. Diese wird nur einem Volljährigen erteilt, der das Einverständnis des betroffenen Grundstückseigentümers nachweisen kann. Bei Verstößen dagegen, insbesondere bei dem Zünden von Raketen und Böllern an anderen Tagen als dem 31.12. und 01.01., drohen Bußgelder von bis zu 10.000€, da darin ein Verstoß gegen das Bundessprengstoffgesetz zu sehen ist.

Sonderregeln zum Jahreswechsel

Diese Beschränkungen gelten in der Zeit vom 31.12. bis zum 01.01. des Folgejahres für 48 Stunden nicht.

In diesem Zeitraum darf nahezu jedermann (und -frau) nach Herzenslust böllern, sofern das 18. Lebensjahr vollendet wurde. Diese Genehmigungsfreiheit ist sogar gesetzlich in § 23 Abs. 3 SprengV festgehalten, der die Genehmigungspflicht nur für Feuerwerke in der Zeit zwischen dem 02. Januar und 30. Dezember vorschreibt. Auch aber schon Feuerwerk verkauft werden darf, ist das Zünden erst an den beiden Tagen Silvester und Neujahr erlaubt!

Gänzlich untersagt ist das private Böllern in „feuerwerksfreien Zonen“, also etwa in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen. Auch in der Nähe brandempfindlicher Gebäude, wie etwa Fachwerkhäusern oder Gebäuden mit Reet-Deckung ist das Abbrennen von Feuerwerk selbst zu Silvester untersagt. Dazu sind auch eventuelle abweichende Vorgaben der einzelnen Gemeinden zu berücksichtigen.

Damit jeder unbeschadet in das neue Jahr starten kann ist bei dem Gebrauch von Feuerwerk Achtung geboten. So sollten die Sicherheitshinweise auf den Feuerwerkskörpern beachtet werden, diese nicht in der Nähe von anderen Menschen oder brennbarem Material gezündet werden und Kinder nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Wurde zur Feier des Tages ein wenig tiefer ins Glas geschaut, sollte zur Sicherheit auch auf das Zünden von Feuerwerk verzichtet werden.

Falls es trotz aller Vorsicht zu einem Schaden gekommen sein sollte haftet grundsätzlich die Versicherung, aber nur, solange kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

In diesem Sinne – guten Rutsch!

Viele minderjährige Geflüchtete, bei denen die Volljährigkeit bevorsteht, gehen derzeit davon aus, dass ohne Aufenthaltstitel der Anspruch auf Familiennachzug der Eltern mit Eintritt ihrer Volljährigkeit erlischt. Es war bislang überwiegende Ansicht, dass der Aufenthaltstitel vorliegen muss, bevor ein Antrag auf ein Visum zum Nachzug für die Eltern erfolgversprechend ist.

An dieser bisherigen Rechtsprechung hat sich spätestens durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus den Jahren 2018 und 2022 sowie jüngst durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aus August 2023 viel geändert.

Auch wenn sich die oder der minderjährige Geflüchtete noch im laufenden Asylverfahren befindet und noch keinen Aufenthaltstitel hat, kann ein Antrag auf ein Visum zum Familiennachzug vor dem 18. Geburtstag ausreichen, um den Anspruch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht zu verlieren.

Damit alle Chancen gewahrt werden, muss bei der

  • für den Wohnort der Eltern zuständigen
  • Deutschen Botschaft im Ausland
  • ein Antrag auf Visa zum Familiennachzug
  • zum Nachweis schriftlich, per Fax oder per E-Mail

gestellt werden. Dies kann auch

  • durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit entsprechender Vollmacht geschehen.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich noch in 2023 gern konkret

per Mail an Rechtsanwältin Stephanie C. Eggert!

Die Beratung und auch die Antragstellung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sind kostenpflichtig.

Am 13.9.2023 ist das Handbuch des Veranstaltungsrechts in der 2. Auflage erschienen. Herausgegeben wird das Werk von Professor Dr. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M., von der SRH Berlin University of Applied Sciences, Berlin School of Popular Arts, ehemals Hochschule der populären Künste (hdpk), Berlin.

Auch Mitautor Rechtsanwalt Henning J. Bahr hat seinen Beitrag zum öffentlichen Recht der Veranstaltungen, der einen erheblichen Teil des Werkes einnimmt, aktualisiert, ergänzt und damit rechtlich und thematisch auf den neuesten Stand gebracht.

Grillen im Freien, im Park, auf dem Gehweg: Im Interview mit myhomebook.de informiert Rechtsanwalt Henning J. Bahr über rechtliche Risiken und Tücken eines scheinbar unschuldigen Sommervergnügens.

Anwalt klärt auf: Diese Grundregeln beim Grillen im Park sollten Sie beachten

von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

Der Hintergrund: Die Rechtslage in Ungarn

Der ungarische Staat hatte die Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen davon abhängig gemacht, dass zuvor eine Absichtserklärung bei einer Botschaft in einem Drittstaat eingereicht werden müsse. Das Land hatte diese Art von Vorverfahren für die Antragstellung durch Gesetz im Zuge der Covid-19 Pandemie erlassen. Erst nach Ausstellung eines Reisedokumentes durch die ungarischen Auslandsvertretungen und nach erfolgter Überprüfung wurde die Einreise des Schutzsuchenden zum Zwecke des Hilfegesuchs für internationalen Schutz ermöglicht. Die Europäische Kommission stufte das ungarische Gesetz als unionsrechtswidrig ein und leitete ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn ein.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

Der EuGH entschied, dass die ungarische Regelung mit der Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes nicht in Einklang zu bringen ist. Die Regelung nimmt den Schutzsuchenden die Möglichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und verhindere die Möglichkeit internationalen Schutz zu suchen und zu erlangen.

Auch die Eindämmung der Covid-19 Pandemie war nach Auffassung der Richter kein valides Kriterium für die Einführung des Gesetzes, denn dieses erwies sich insbesondere nicht als verhältnismäßig. Hierbei sei insbesondere nicht ersichtlich, dass das Erfordernis des Aufsuchenmüssens einer weiteren Behörde in einem Drittstaat die Eindämmung der Krankheit hätte fördern können. Der Spruchkörper hegte dahingehend bereits Zweifel hinsichtlich der Tauglichkeit der ergriffenen Maßnahme.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht, dass migrationsrechtliche Vorgaben primär auf europäischer Ebene vereinbart werden. Das Auslegungsmonopol für diese Regelungen besitzt der EuGH. Im Ergebnis ist es für die Mitgliedstaaten – sofern die europarechtlichen Vorgaben verbindlich und abschließend sind – kaum möglich diese Vorgaben zu unterlaufen. Anhand der Entscheidung wird erneut verdeutlicht, dass es stets erforderlich ist sämtliche Aspekte des Einzelalls zu berücksichtigen, bspw. in Dublin – Verfahren.

In einem Interview in der Rubrik „Der Reporter“ des MDR wurde Rechtsanwalt Henning J. Bahr, LL.M., einmal mehr als Experte befragt, diesmal zum großen Thema Flaggen: Welche Voraussetzungen bestehen für das Aufstellen von Flaggenmasten? Welche Flaggen dürfen dort gezeigt werden? Welche Flaggen sind auf Demonstrationen erlaubt und welche Symbole dürfen nicht getragen wird?

dabei müssen wir eine Sache nachreichen. In dem Interview äußerte Rechtsanwalt Bahr die Meinung, dass das Verbot russischer Flaggen auf Demonstrationen verfassungsrechtlich kaum haltbar sei. Dies ist durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für die Gedenkfeiern zum Ende des 2. Weltkrieges am 8.5.2023 anders gesehen worden, nachdem das Verwaltungsgericht Berlin das Verbot zuvor gekippt hatte. Rechtsanwalt Bahr meint hierzu:

Ich kann die Haltung des Oberverwaltungsgerichts, die russische Nationalflagge würde in der gegenwärtigen Situation Sympathie mit einem Angriffskrieg bekunden und daher Gewaltbereitschaft signalisieren, durchaus nachvollziehen. Insofern sind gerade die Gedenkfeiern zum Ende des Zweiten Weltkrieges natürlich besonders sensibel. Ich halte es aber jenseits dieses Zusammenhangsfür eine hinzunehmende Meinungsäußerung, wenn sich jemand mit Russland solidarisieren möchte. Die Meinung muss ich nicht teilen, ich kann mich aber nur mit ihr auseinandersetzen, wenn sie geäußert wird.