In diesem Jahr beglücken wir Sie mit Rechtstipps – kostenlos, aber auch umsonst!
Heute: Nochmal Zivilrecht
Gestern haben wir uns mit der Fahrlässigkeit beschäftigt. Wer nun schnell online geshoppt hat, soll für das sogenannte „Fixgeschäft“ sensibilisiert werden.
Dazu müssen wir uns § 275 Abs. 1 BGB ansehen. Danach ist ein Anspruch auf eine Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Das absolute Fixgeschäft knüpft an den Umstand an, dass eine Leistung nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wichtig oder relevant ist. Exemplarisch sei hier an die rechtzeitig beauftragte Hochzeitstorte gedacht, die am Hochzeitstag nicht fertig ist sondern erst eine Woche später geliefert wird.
Ganz so eindeutig ist es beim onlineshopping jedoch nicht. Wenn ein absolutes Fixgeschäft nicht vereinbart ist, dann kommt es auf die Erkennbarkeit für den Vertragspartner an. Regelmäßig ist es für den Onlineshop nicht erkennbar, dass eine Leistung, die nach Weihnachten ankommt, nicht mehr benötigt wird. Daher wäre es – wir erinnern uns an Türchen 15 – fahrlässig erst jetzt zu bestellen und darauf zu hoffen, dass Produkt müsste nicht mehr abgenommen werden.
Möglicherweise hilft Ihnen aber ein Widerrufsrecht weiter. Dazu eventuell in den nächsten Tagen mehr… oder nächstes Jahr.