Eines der größten deutschen Online-Magazine im Fahrradbereich – BikeX – hat sich rechtlichen Rat bei Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier geholt. Den ersten Teil der Themenreihe zum Fahrradrecht gibt es hier:

Falsche Lieferung – was nun?

von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

Der Hintergrund: Die Rechtslage in Ungarn

Der ungarische Staat hatte die Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen davon abhängig gemacht, dass zuvor eine Absichtserklärung bei einer Botschaft in einem Drittstaat eingereicht werden müsse. Das Land hatte diese Art von Vorverfahren für die Antragstellung durch Gesetz im Zuge der Covid-19 Pandemie erlassen. Erst nach Ausstellung eines Reisedokumentes durch die ungarischen Auslandsvertretungen und nach erfolgter Überprüfung wurde die Einreise des Schutzsuchenden zum Zwecke des Hilfegesuchs für internationalen Schutz ermöglicht. Die Europäische Kommission stufte das ungarische Gesetz als unionsrechtswidrig ein und leitete ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn ein.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

Der EuGH entschied, dass die ungarische Regelung mit der Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes nicht in Einklang zu bringen ist. Die Regelung nimmt den Schutzsuchenden die Möglichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und verhindere die Möglichkeit internationalen Schutz zu suchen und zu erlangen.

Auch die Eindämmung der Covid-19 Pandemie war nach Auffassung der Richter kein valides Kriterium für die Einführung des Gesetzes, denn dieses erwies sich insbesondere nicht als verhältnismäßig. Hierbei sei insbesondere nicht ersichtlich, dass das Erfordernis des Aufsuchenmüssens einer weiteren Behörde in einem Drittstaat die Eindämmung der Krankheit hätte fördern können. Der Spruchkörper hegte dahingehend bereits Zweifel hinsichtlich der Tauglichkeit der ergriffenen Maßnahme.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht, dass migrationsrechtliche Vorgaben primär auf europäischer Ebene vereinbart werden. Das Auslegungsmonopol für diese Regelungen besitzt der EuGH. Im Ergebnis ist es für die Mitgliedstaaten – sofern die europarechtlichen Vorgaben verbindlich und abschließend sind – kaum möglich diese Vorgaben zu unterlaufen. Anhand der Entscheidung wird erneut verdeutlicht, dass es stets erforderlich ist sämtliche Aspekte des Einzelalls zu berücksichtigen, bspw. in Dublin – Verfahren.

von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich im Eilverfahren zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen die Ausbildungsdauer i. S. d. § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG zurückgelegt ist. Die Entscheidung ist von Relevanz für die Frage, ob Auszubildende die Voraussetzung der Zulassung zur Abschlussprüfung erfüllen.

Die Richter stellten dabei klar, dass der bloße kalendarische Ablauf der Ausbildungszeit nicht ausreichend sei, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Zur Begründung führte der Senat aus, dass das aus § 1 Abs. 3 S. 1 BBiG zu entnehmende Ausbildungsziel der beruflichen Handlungsfähigkeit nur dann zu erreichen, wenn eine tatsächliche Ausbildung erfolgt ist. Fehlzeiten (gleich ob viele oder geringe) stellen nach Auffassung des OVG dabei nur ein Indiz dar. Maßgeblich ist stets im Einzelfall die in den Ausbildungsordnungen vorgesehene konkrete Ausbildungsdauer. Dies sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen, der eine normative Regelung von Fehlzeiten in § 43 BBiG gerade nicht vorgenommen hat.

Es hat eine Beurteilung der Ausbildungsziele stets am konkreten Einzelfall zu erfolgen. Dabei kann zu berücksichtigen sein, wenn Fehlzeiten sich im letzten Ausbildungsabschnitt ereignen die Ausbildungsziele dieses Abschnitts jedoch bereits in einem vorherigen Ausbildungsabschnitt erworben wurden. Demgegenüber können auch geringe Fehlzeiten gegen die Zurücklegung der Ausbildungsdauer sprechen, wenn in diesen Fehlzeiten etwa besonders relevante Ausbildungsziele vermittelt wurden. Diese Auslegung folge aus dem Rechtsgedanken, den der Gesetzgeber in § 45 Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 BBiG zum Ausdruck gebracht hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.05.2023 – 2 ME 32/23, Rz. 5).

Haben Sie konkrete Fragen zum Ausbildungsabschluss oder zur Abschlussprüfung? Sprechen Sie uns gern an.

 

 

von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Beschränkung der Versammlungsfreiheit – „Auf der Straße festkleben“ vor dem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2023 – OVG 1 S 33/23.

14 Abs. 1 Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin bestimmt, dass die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten kann und die Versammlung nach deren Beginn auflösen kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.

Der Antragstellerin wurde untersagt, sich im Zuge von Versammlungen unter freiem Himmel im Stadtgebiet Berlin

„ab Zustellung des Bescheids für die Dauer bis zum 01.06.2023“ auf den Fahrbahnen und Sonderwegen zwischen den Bordsteinen der Straßen des übergeordneten Straßennetzes festzukleben, einzubetonieren oder in ähnlicher weise dauerhaft mit der Fahrbahn zu verbinden sowie sich dort an andere Personen oder Gegenstände festzukleben, anzuketten oder in ähnlicher Weise dauerhaft zu verbinden.

Im Eilverfahren hatte das OVG nun mit Beschluss vom 28.04.2023 den vorherigen Beschluss des VG Berlin bestätigt. Danach war das konkrete ausgesprochene Verbot hinsichtlich des räumlichen Bereichs zu unbestimmt und damit rechtswidrig. Das OVG machte deutlich, dass aus der Formulierung in der Verfügung „übergeordneten Straßennetzes“ nicht eindeutig erkennbar sei, was konkret von dem Verbot betroffen sei. Insbesondere könne weder von dem Betroffenen noch von etwaigen Vollstreckungsorganen verlangt werden dahingehend selbst die Bestimmtheit der getroffenen Verbotsverfügung zu ermitteln. Die verfügende Behörde hatte weder im Bescheid noch in den zugehörigen Anlagen eine Konkretisierung bspw. durch Aufzählung der erfassten Straßen vorgenommen. Weil die Regelungen einen intensiven Eingriff in die Grundrechtsposition des Adressaten bedeutet, war die Verfügung zu unbestimmt und damit rechtswidrig.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 13.03.2023 – 3 K 2900/22 – entschieden, dass die Rücknahme der Ernennung eines Polizeimeisteranwärters wegen arglistiger Täuschung über das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung rechtmäßig war.

Im konkreten Fall hat ein Anwärter im Polizeidienst vor seiner Ernennung zur Überzeugung der Kammer bewusst wahrheitswidrig ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung abgegeben. Aufgrund dieses Umstandes war die Ernennung wegen arglistiger Täuschung zurückzunehmen. Das Gericht unterstrich dabei, dass – je nach konkretem Einzelfall – auch die Verpflichtung zur Rückzahlung geleisteter Bezüge bestehen kann.

Im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wurden bei dem Beamten kinder- und jugendpornographische Schriften aufgefunden worden, sowie Propagandamittel verfassungsfeindlicher Organisationen. Ferner sei der Beamte Mitglied einer Chatgruppe „Grillen gg. Überfremdung“ gewesen. Der Beamte habe Nachrichten mit frauenfeindlichen, antisemitischen, homophoben und fremdenfeindlichen Inhalt versendet. Nachdem dies bekannt wurde, wurde die Ernennung zum Polizeimeisteranwärter zurückgenommen und die Bezüge von der Einstellung bis zum Ausscheiden wurden zurückgefordert.

Der Bewerber hatte damit über seine Verfassungstreue bei der Einstellung getäuscht, was die Rücknahme der Ernennung rechtfertigte Das Gericht unterstrich dabei, dass insbesondere die Intensität, Qualität und Quantität der Handlungen die Rücknahme der Ernennung rechtfertigte.

Hinsichtlich der zurück zu zahlenden Bezüge stellte das Verwaltungsgericht fest, dass diese Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft war. Da der Anwärter am Anfang seiner Ausbildung gestanden habe, sei die Entscheidung der Behörde nicht zu beanstanden. Das Gericht ging hierbei davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine verwertbare Arbeitsleistung erbracht worden sei.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die besondere Pflichtenstellung des Beamten und die besonderen Anforderungen an die Ernennung keine leere Worthülse darstellen. Das Fallbeispiel zeigt, dass Beamte und Beamtinnen auch außerhalb des Dienstes besondere Verantwortung tragen. Gleichzeitig betont das Verwaltungsgericht, dass stets im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Rücknahme der Ernennung und auch die Rückzahlungspflicht der Bezüge tatsächlich rechtmäßig ist.

Benötigen Sie Unterstützung oder sehen sich einem Disziplinarverfahren ausgesetzt? Sprechen Sie uns gerne an.

 

von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14.03.2023 – 3 LD 7/22 (zuvor VG Hannover vom 28.04.2022 – 18 A 3735/21) die Berufung eines Kriminalhauptkommissars zurückgewiesen, mit der sich der Berufungskläger gegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach erfolgter Disziplinarklage der Polizeidirektion gewendet hatte. In erster Instanz hatte das VG Hannover die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bestätigt.

Im konkreten Fall hatte der Polizeibeamte die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede gestellt. Nach Auffassung des VG und auch des OVG stellt dies eine schulhafte Verletzung der Verfassungstreuepflicht i. S. d. § 33 Abs. 1 S. 3 Beamtenstatusgesetz dar. Darüber hinaus hatte sich der Polizeibeamte in seiner Freizeit in öffentlichen Redebeiträgen dergestalt ausgelassen, dass er Verschwörungstheorien verbreitet hatte. Die konkreten Meinungsäußerungen haben dabei die Grenze sachlicher Kritik überschritten.

Bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis handelt es sich um die schwerste „Sanktion“ im Disziplinarrecht. § 11 NdDizG. § 14 NDiszG bestimmt, dass bei der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme pflichtgemäßes Ermessen auszuüben ist. Die gewählte Sanktion muss dementsprechend verhältnismäßig sein. Dabei sind im Rahmen einer Prognoseentscheidung sowohl die Pflichtverletzung und deren Auswirkungen auf das Dienstverhältnis als auch die Auswirkungen auf das Ansehen gegenüber der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Dies ist Ausfluss der besonderen Rechts- und Pflichtenstellung des Beamten, Art. 33 GG.

Der Beamte hatte sich nach Auffassung des Senats widerholt aktiv gegen die verfassungsmäßige Ordnung gewandt. Weil er damit gegen die Kernpflichten als Beamter verstoßen habe, sah der Senat die Verhängung der höchsten Sanktion als gerechtfertigt an. Die Entscheidung des OVG ist rechtskräftig.

Die Entscheidung unterstreicht die besondere Pflichtenstellung aller Beamten. Ebenfalls unterstreicht die Entscheidung, dass diese besondere Pflichtenstellung auch mit besonderen Verhaltenspflichten von Beamten in der Freizeit außerhalb des Dienstes einhergeht. Gleichzeitig wird durch die Entscheidung des OVG deutlich, dass auch die höchste Sanktion, die das Disziplinarrecht vorsieht, unmittelbar verhängt werden kann, auch wenn zuvor noch keine Dienstvergehen zu beklagen waren.

Über eine ähnliche Entscheidung und weitere Informationen zu diesem Problemkreis berichten wir hier: Bundesverwaltungsgericht beendet Beamtenverhältnis

 

von Rechtsanwalt Henning J. Bahr

 

In seltener Klarheit sind in den Wochen mehrere Entscheidungen zu Gunsten der Schutzsuchenden in Asylverfahren gefallen. das Bundesverwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes haben sich zu teilweise grundsätzlichen Fragen betreffen das Asylverfahren und Abschiebungen geäußert.

Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 16.02.2023 – 1 C 19.21) hat entschieden, dass ein Auslesen von Handydaten im Asylverfahren unzulässig ist, wenn andere Erkenntnisquellen wie Dokumente aus dem Heimatland zur Feststellung der Identität zur Verfügung stehen. Die einschlägige Rechtsgrundlage § 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG iVm. § 48 Abs. 3a Satz 3 AufenthG lasse ohnehin die Ausschließung von Handys nur zu diesem Zweck zu. Die hieran zu stellenden Anforderungen hätte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber nicht eingehalten. So hatte auch schon die erste Instanz entschieden.

Der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg (Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20) hat in einer aktuellen Entscheidung die Abschiebung eines jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mannes nach Afghanistan für unzulässig erklärt und die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, Abschiebungsverbote festzustellen. eine Abschiebung nach Afghanistan würde den Mann in eine ausweglose und deswegen menschenunwürdige Lage bringen, da die Situation in Afghanistan so problematisch sei, dass dort nicht einmal die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot und Seife“) erwirtschaftet werden könnten. Die Flüchtlingseigenschaft oder den sogenannten subsidiären Schutz wollte der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zuerkennen.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Urt. v. 15.11.2022 – 2 A 81/22 u.a) hat bereits im vergangenen Jahr in fünf Entscheidungen Abschiebungen nach Griechenland als rechtswidrig angesehen. Hintergrund von Abschiebungen innerhalb der EU sind entweder sogenannte Dublin-Verfahren, in denen ein anderer Mitgliedstaat als Deutschland für das Asylverfahren zuständig ist, oder Asylanträge von Schutzsuchenden, die solchen Schutz bereits in anderen Mitgliedstaaten erhalten haben. In der Entscheidung wurde hinsichtlich Griechenland festgehalten, dass die Situation dort als schutzberechtigt anerkannter Personen aufgrund fehlender staatlicher Unterstützung und einer faktischen Unmöglichkeit, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, so katastrophal ist, dass von sogenannten systemischen Mängeln gesprochen werden muss, die auch innerhalb des gemeinsamen europäischen Systems nicht mehr hingenommen werden können.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen kann es sinnvoll sein, zurückliegende und aktuelle asylrechtliche Verfahren noch einmal zu betrachten. Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich gern an unsere Experten für Migrationsrecht.

 

 

von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

Gleichbehandlung, Equal Pay und geschlechtergerechte Vergütung – in der Praxis kommt es dennoch immer wieder zu der Situation, dass zwischen den Geschlechtern doch andere Vergütungshöhen zu beobachten sind. Neben sachlichen Kriterien haben Arbeitgeber hierzu in der Vergangenheit häufig eine individuelle Verhandlung als rechtfertigendes Element für einen Gehaltsunterschied angegeben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Urteil vom 16.02.2023 – 8 AZR 450/21 – zu dieser Verhandlungsoption Stellung bezogen.

Die Entscheidung

Der Umstand, dass eine Beschäftigte für die gleiche Arbeit ein niedrigeres Grundgehalt erhält wie ein Beschäftigter des anderen Geschlechts begründet die Vermutung i. S. d § 22 AGG, dass diese Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt sei. Diese Vermutung konnte die Beklagte im Verfahren nicht widerlegen.

Nicht ausreichend ist dabei die Begründung (für den Gehaltsunterschied), dass ein Kollege besser und geschickter verhandelt habe. Auch dass der in diesem Fall männliche Beschäftigte auf eine ausgeschiedene weibliche Kollegin nachfolgte, die ebenfalls ein höheres Entgelt verdiente reichte nach den Ausführungen des 8. Sentas nicht für eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung aus.

Die Bedeutung für Sie

Sowohl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als auch Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sollten im Falle von Gehaltsunterschieden zu Kollegen genau überprüfen, worin diese Unterschiede begründet sein können. Das Bundesarbeitsgericht macht deutlich, dass die Vermutungswirkung freilich widerlegt werden kann. Gleichzeitig zeigt der Senat deutlich auf, dass die Anforderungen an eine entsprechende Rechtfertigung hoch sind. Pauschale Begründungen dürften hier in Zukunft nicht mehr ausreichen, sodass Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in der Vergütungsstruktur auf einheitliche Standards und nachvollziehe Differenzierungskriterien achten sollten.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten nach dieser Entscheidung genau schauen, ob objektive Kriterien eine ungleiche Bezahlung rechtfertigen oder ob derartige Umstände nicht ersichtlich sind.

Wenden Sie sich an unsere Experten im Arbeitsrecht, wenn Sie Fragen haben, und melden Sie sich direkt per Mail, Telefon oder Whatsapp.

Die rechtlichen Grundlagen

Art. 157 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

„Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.“

Dieser Vorgabe ist die Bundesrepublik Deutschland u. a. in § 1 AGG und § 3 EntgTranspG (Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern) nachgekommen. In § 3 Abs. 1 EntgTranspG heißt es:

„Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten.“

§ 7 EntgTranspG konkretisiert:

„Bei Beschäftigungsverhältnissen darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.“

Haben Sie hierzu konkrete Fragen? Sprechen Sie uns gerne an.

von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

Mit Pressemeldung vom 10.01.2023 hat das Arbeitsgericht Siegburg auf ein Urteil vom 16.12.2022 (Aktenzeichen 5 Ca 1200/22) hingewiesen. Das Arbeitsgericht gab einer fristlosen Kündigung statt, nachdem eine Pflegeassistentin sich trotz Arbeitsunfähigkeit zu einer Feier begab.

Die Klägerin arbeitete seit 2017 bei der Beklagten. Im Juni 2022 wurde sie für einen Samstag und einen Sonntag zum Spätdienst eingeteilt. Die Klägerin meldete sich hierfür krank und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Sie nahm dann an einer Party teil und veröffentlichte Bilder von der Feier in ihrem „Whats-App“-Status. Auch war sie auf Fotos zu sehen, die der Betreiber der Party auf seiner Homepage veröffentlichte. Nachdem die Arbeitgeberin Kenntnis von diesen Umständen erhalten hatte, kündigte sie der Klägerin außerordentlich fristlos.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Wirksamkeit der fristlösen Kündigung bestätigt. Das Verhalten der Klägerin war geeignet das Vertrauensverhältnis nachhaltig zu stören, nachdem sie – nach Auffassung des Arbeitsgerichts – über die Arbeitsunfähigkeit getäuscht hatte. Die Klägerin hatte der Arbeitgeberin gegenüber mitgeteilt an Grippesymptomen gelitten zu haben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – und auch die Einlassung der Klägerin im Verfahren – waren darauf gerichtet, dass sie an einer 2-tägigen psychischen Erkrankung gelitten habe, die ohne weitere therapeutische Maßnahme nach den zwei Tagen ausgeheilt gewesen sei. Diesen Vortrag glaubte das Arbeitsgericht der Klägerin nicht.

Die Entscheidung zeigt, dass es im Einzelfall darauf ankommt sich genau mit dem Grund der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit auseinanderzusetzen, um zu überprüfen, ob der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Landesarbeitsgericht angefochten werden.