Eines der größten deutschen Online-Magazine im Fahrradbereich – BikeX – hat sich rechtlichen Rat bei Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier geholt. Den ersten Teil der Themenreihe zum Fahrradrecht gibt es hier:

Falsche Lieferung – was nun?

Kinderärzte haften für irreparablen Nierenschaden. Das Landgericht Freiburg spricht ein hohes Schmerzensgeld wegen grob fehlerhafter Behandlung eines 5-jährigen Mädchens zu.

Die Arzthaftungskammer des Landgerichts Freiburg hat die Ärzte einer Kinderarztpraxis verurteilt, wegen grober Behandlungsfehler ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 € an ein heute 10jähriges Mädchen zu zahlen. Außerdem müssen die Praxisärzte auch alle künftigen Schäden des Kindes ersetzen (LG Freiburg, Urteil vom 26.10.2023). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Was war passiert?

Die Mutter stellte die damals 5jährige Klägerin am 01.10.2018 in der Kinderarztpraxis vor und berichtete, ihre Tochter könne seit 3 Tagen nichts mehr bei sich behalten, sie erbreche nur noch grünlichen Speichel. Der diensthabende Arzt nahm keine Überprüfung des Flüssigkeitshaushalts vor und vereinbarte auch keinen Kontrolltermin für den Folgetag. Er verschrieb lediglich Zäpfchen und schickte Mutter und Kind nach Hause.
Am 04.10.2018 kam die Mutter in die Praxis und erklärte, ihrer Tochter ginge es nicht besser, der Zustand sei unverändert. Es wurde keine sofortige Vorstellung des Kindes vereinbart, sondern ein Termin für den Folgetag. An jenem 05.10.2018 wurde die Klägerin von einer anderen Ärztin der Praxis untersucht und trotz der seit einer Woche anhaltenden Dehydrierung erneut mit dem Hinweis nach Hause geschickt, wenn es nicht besser werde, sollte sie sich am besten in einem Krankenhaus vorstellen.
Das tat die Mutter am 06.10.2018 mit ihrer Tochter auch. Die Untersuchung in der Uni-Klinik Freiburg ergab ein bereits eingetretenes Nierenversagen. Die Klägerin wurde sofort intravenös mit Flüssigkeit und Elektrolytersatz versorgt. Damit wurde letztlich ihr Leben gerettet.
Das Mädchen hat seitdem strikte Diät zu halten, sie ist in ihrer kognitiven und motorischen Entwicklung gegenüber Gleichaltrigen erheblich eingeschränkt und leidet auch psychisch unter ihren Beeinträchtigungen.

Was sagt die Sachverständige?

Dies alles sei Folge des im Oktober 2018 eingetretenen Nierenschadens, so die vom Gericht als Sachverständige beauftrage Kinderärztin und Nephrologin, die in der knapp 6stündigen Verhandlung am 15.06.2023 angehört wurde.
Die streitige Frage, ob den Praxisärzten Fehler bei der Behandlung des Kindes unterlaufen seien, beantwortete die Sachverständige sehr eindeutig: Den Flüssigkeitshaushalt zu überprüfen, sei das A und O bei einer kindlichen Gastroenteritis, das lernten alle Ärzte. Dies am 01.10.2018 unterlassen zu haben und die Klägerin nicht direkt am Folgetag zur Kontrolle wieder einbestellt zu haben, sei ein grober Befunderhebungsfehler. Grob behandlungsfehlerhaft sei weiterhin, dass die Ärztin selbst am 05.10.2018 keine unverzüglichen Krankenhauseinweisung des Kindes veranlasste.  Mit jedem Tag, an dem das Kind früher eine stationäre Behandlung der Dehydrierung erfahren hätte, wäre das Risiko eines Dauerschadens erheblich verringert worden, so die Sachverständige weiter. Hätte man am 02.10.2018 eine Einweisung vorgenommen, wären die Nieren des Kindes aus ihrer Sicht vollständig intakt geblieben und es wäre nicht zu den derzeitigen und vor allem künftig drohenden Folgen für das Mädchen gekommen. Da die Funktion der Organe schon jetzt spürbar reduziert sei, werde das Mädchen auf Dauer um eine Dialyse und eine Transplantation nicht umhinkommen, so die Gutachterin weiter. Ihre Lebenserwartung sei deshalb deutlich eingeschränkt

Die Entscheidung des Gerichts

Der Anwalt der Kinderärzte versuchte vergeblich, die Sachverständige zu diskreditieren und ein weiteres Gutachten anzuregen. Das Landgericht Freiburg hielt den Fall für entscheidungsreif und verkündete am 26.10.2023 ein Urteil. Es folgte in der Sache den fachlich höchst fundierten und damit überzeugenden Ausführungen der Gutachterin.

Die Höhe des Schmerzensgeldes, das die beklagten Ärzte der Klägerin allein für die Zeit von 2018 bis heute zu zahlen haben, setzte die Arzthaftungskammer auf 200.000 € fest.

Zudem urteilte das Landgericht, dass die Ärzte auch für die in den kommenden Jahren und Jahrzehnten auftretenden Schäden – Behandlungskosten, Verdienstausfall, weiteres Schmerzensgeld für anstehende stationäre Eingriffe etc. – aufzukommen haben. Dies dürfte des erwartbar lebenslangen Leidens der Klägerin und der erwartbaren medizinischen Maßnahmen der wichtigste Aspekt des Urteils sein.

Für die Sendung „Umwelt und Verbraucher“ hat Rechtsanwältin Stephanie C. Eggert dem Deutschlandfunk einige Fragen zur Situation der Toiletten in deutschen Regionalbahnen beantwortet:

Zu wenige Toiletten in Regionalbahnen

 

von Rechtsanwältin Stephanie C. Eggert

 

Ich wollte in meiner Elternzeit wieder in Teilzeit anfangen. Mein Arbeitgeber lehnt das ab – darf er das?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Denn auch der Arbeitgeber hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Planungssicherheit.

Normalerweise haben Sie – sofern die Voraussetzungen vorliegen – einen starken Anspruch, in der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten.

Sie dürfen jedoch nicht den Fehler machen, den Arbeitgeber im Ungewissen zu lassen! Wenn Sie eine mögliche Teilzeittätigkeit in der Elternzeit in Betracht ziehen, teilen Sie dies dem Arbeitgeber von Anfang an mit. Der Arbeitgeber muss mit der Stellung des Elternzeitantrags wissen, ob und wie lange er Ihre Stelle befristet wiederbesetzen kann.

Wie Sie die Information der Teilzeit in Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber für Sie am besten platzieren, ohne dabei auf eine flexible Elternzeitgestaltung zu verzichten, besprechen wir mit Ihnen gerne. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin!

von Rechtsanwältin Stephanie C. Eggert

 

Die geplante Kindergrundsicherung soll Kinder vor Armut schützen und bessere Chancen für Kinder und Jugendliche schaffen.

Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist der Auftrag zur Einführung einer Kindergrundsicherung verankert. Dieser gibt den Rahmen vor, um die Kindergrundsicherung auszugestalten. Im Koalitionsvertrag heißt es:

„Jedes Kind soll die gleichen Chancen haben. Diese Chancengleichheit ist aber noch lange nicht Realität. Wir wollen mehr Kinder aus der Armut holen, werden mit der Kindergrundsicherung bessere Chancen für Kinder und Jugendliche schaffen und konzentrieren uns auf die, die am meisten Unterstützung brauchen.“

Die Kindergrundsicherung soll aus einem für alle Kinder gleich hohen Kindergarantiebetrag bestehen, der das heutige Kindergeld ablöst – außer dem Namen ändert sich nichts. Hinzu kommt ein einkommensabhängiger Kinderzusatzbetrag. Zusammen decken Kindergarantiebetrag und Kinderzusatzbetrag das soziokulturelle Existenzminimum für Kinder ab.

Mit dem Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung werden Familien mit weniger Einkommen stärker unterstützt. Denn es geht darum, Armutsrisiken zu verringern und allen Kindern die gleichen Start- und Entwicklungschancen zu eröffnen.

Das Bundesfamilienministerium hat den Gesetzentwurf zur Kindergrundsicherung erarbeitet. Er ist innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Der Gesetzentwurf soll zeitnah vom Bundeskabinett beschlossen werden. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren startet im Anschluss.

Wie hoch die Kindergrundsicherung im Jahr 2025 wirklich sein wird, wird erst im 3. Quartal 2024 feststehen. Sie soll 2025 erstmals ausgezahlt werden.

Am 13.9.2023 ist das Handbuch des Veranstaltungsrechts in der 2. Auflage erschienen. Herausgegeben wird das Werk von Professor Dr. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M., von der SRH Berlin University of Applied Sciences, Berlin School of Popular Arts, ehemals Hochschule der populären Künste (hdpk), Berlin.

Auch Mitautor Rechtsanwalt Henning J. Bahr hat seinen Beitrag zum öffentlichen Recht der Veranstaltungen, der einen erheblichen Teil des Werkes einnimmt, aktualisiert, ergänzt und damit rechtlich und thematisch auf den neuesten Stand gebracht.

Nach dem Haushaltsentwurf 2024 des Bundesfinanzministers sieht für das Bundesfamilienministerium eine Kürzung der Ausgaben von 218 Millionen Euro vor.

Um diese Vorgaben zu erfüllen, soll die Zahl der Anspruchsberechtigen beim Elterngeld reduziert werden. Die neue Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende liegt im Entwurf bei 150.000 € zu versteuernden Einkommen (Brutto-Einkommen ist höher).

Es ist weiter abzuwarten, was sich hier noch entwickelt und wo die Grenze letztendlich gesetzt wird. Es lohnt sich, hier Ihre Bundestagsabgeordnete oder Ihren Bundestagsabgeordneten einmal auf das Thema anzusprechen.

Grillen im Freien, im Park, auf dem Gehweg: Im Interview mit myhomebook.de informiert Rechtsanwalt Henning J. Bahr über rechtliche Risiken und Tücken eines scheinbar unschuldigen Sommervergnügens.

Anwalt klärt auf: Diese Grundregeln beim Grillen im Park sollten Sie beachten