von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 13.03.2023 – 3 K 2900/22 – entschieden, dass die Rücknahme der Ernennung eines Polizeimeisteranwärters wegen arglistiger Täuschung über das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung rechtmäßig war.

Im konkreten Fall hat ein Anwärter im Polizeidienst vor seiner Ernennung zur Überzeugung der Kammer bewusst wahrheitswidrig ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung abgegeben. Aufgrund dieses Umstandes war die Ernennung wegen arglistiger Täuschung zurückzunehmen. Das Gericht unterstrich dabei, dass – je nach konkretem Einzelfall – auch die Verpflichtung zur Rückzahlung geleisteter Bezüge bestehen kann.

Im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wurden bei dem Beamten kinder- und jugendpornographische Schriften aufgefunden worden, sowie Propagandamittel verfassungsfeindlicher Organisationen. Ferner sei der Beamte Mitglied einer Chatgruppe „Grillen gg. Überfremdung“ gewesen. Der Beamte habe Nachrichten mit frauenfeindlichen, antisemitischen, homophoben und fremdenfeindlichen Inhalt versendet. Nachdem dies bekannt wurde, wurde die Ernennung zum Polizeimeisteranwärter zurückgenommen und die Bezüge von der Einstellung bis zum Ausscheiden wurden zurückgefordert.

Der Bewerber hatte damit über seine Verfassungstreue bei der Einstellung getäuscht, was die Rücknahme der Ernennung rechtfertigte Das Gericht unterstrich dabei, dass insbesondere die Intensität, Qualität und Quantität der Handlungen die Rücknahme der Ernennung rechtfertigte.

Hinsichtlich der zurück zu zahlenden Bezüge stellte das Verwaltungsgericht fest, dass diese Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft war. Da der Anwärter am Anfang seiner Ausbildung gestanden habe, sei die Entscheidung der Behörde nicht zu beanstanden. Das Gericht ging hierbei davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine verwertbare Arbeitsleistung erbracht worden sei.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die besondere Pflichtenstellung des Beamten und die besonderen Anforderungen an die Ernennung keine leere Worthülse darstellen. Das Fallbeispiel zeigt, dass Beamte und Beamtinnen auch außerhalb des Dienstes besondere Verantwortung tragen. Gleichzeitig betont das Verwaltungsgericht, dass stets im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Rücknahme der Ernennung und auch die Rückzahlungspflicht der Bezüge tatsächlich rechtmäßig ist.

Benötigen Sie Unterstützung oder sehen sich einem Disziplinarverfahren ausgesetzt? Sprechen Sie uns gerne an.

 

von Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal

 

Auf der Download-Seite findet sich unter „Nützliches im Medizinrecht“ eine Präsentation zum Thema Schockschaden und Hinterbliebenengeld, die Sie sich gern ansehen können.

Sie suchen rechtliche Unterstützung nach dem Tod naher Angehöriger? Sprechen Sie uns gern an!

von Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal

 

Vor dem Arbeitsgericht Herford hat ein Arbeitnehmer erfolgreich gegen die fristlose Kündigung seines Arbeitsvertrages geklagt. Der Arbeitgeber hatte ihn aus persönlichen Gründen unvermittelt vor die Tür gesetzt. Im Kündigungsschutzklageverfahren schob der Chef dann einen ganzen Strauß an Gründen nach, die das Gericht jetzt aber komplett verworfen hat.

Der Fall

Der Mitarbeiter war gut 14 Jahre in verantwortungsvoller Position tätig, als er überraschend seine Kündigung erhielt und sofort seinen Arbeitsplatz räumen, seinen Dienstwagen abgeben und das Firmengelände verlassen musste. Als Grund hatte sein Vorgesetzter ihm nur angegeben, dass er menschlich von ihm enttäuscht sei.

Da dies keinen Kündigungsgrund darstellt, erhob der Arbeitnehmer Klage zum Arbeitsgericht Herford. Dort legte der Arbeitgeber dann einen ganzen Wust an vermeintlichen Verfehlungen und behaupteten Minderleistungen des Mitarbeiters vor, die er geradezu detektivisch ermittelt hatte. Teilweise lagen diese Vorgänge schon Monate und Jahre zurück, der Chef berief sich aber darauf, dass ein durchgehendes illoyales Verhalten vorläge, aufgrund dessen er jetzt noch fristlos kündigen könne.

Die Entscheidung des Gerichts

Nachdem im Prozess sämtliche Vergleichsverhandlungen an der Weigerung des Arbeitgebers gescheitert waren, hat das Arbeitsgericht dessen billigem Versuch, sich von dem Mitarbeiter zu trennen, einen Riegel vorgeschoben. Es hielt die vermeintlichen Verfehlungen des Arbeitnehmers –  die dieser im Übrigen bestritten hatte – für so lapidar, dass sie selbst dann, wenn sie sich hätten nachweisen lassen, für eine Kündigung nicht ausreichten. Dies galt laut Gericht umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Mitarbeiter während seiner langjährigen Tätigkeit für die Firma mit weit überobligatorischem Einsatz höchst erfolgreich Kundenbeziehungen aufgebaut hatte und damit für die Profitabilität des Unternehmens ein entscheidender Faktor gewesen ist.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Da der Arbeitnehmer zwischenzeitlich eine anderweitige Beschäftigung aufnehmen konnte, verzichtete er darauf, zu seinem „alten“ Arbeitgeber zurückzukehren und forderte nur noch die ihm nach dem Urteil des Arbeitsgerichts zustehende Zahlung seines ausstehenden Lohnes bis zum Antritt der neuen Stelle ein.

Wie können wir Ihnen helfen?

Grundsätzlich ist eine verhaltensbedingte Kündigung nur dann zulässig, wenn der Mitarbeiter vorher abgemahnt wurde und dann erneut dasselbe Fehlverhalten an den Tag legt. Eine Ausnahme besteht, wenn die Verfehlung des Arbeitnehmers so gravierend ist, dass es dem Arbeitgeber unzumutbar wäre, am Arbeitsverhältnis festgehalten zu werden. Dann kann er fristlos kündigen, sofern seine Kenntnis vom Fehlverhalten des Mitarbeiters noch keine zwei Wochen zurückliegt. Danach kommt nur eine ordentliche, fristgemäße Kündigung in Betracht. Beweisbelastet für das Vorliegen der Kündigungsgründe ist der Arbeitgeber.

Ob eine Kündigung durchsetzbar ist oder ob man sich gegen eine Kündigung erfolgversprechend wehren kann, sollte immer vorab von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft werden.

 

von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14.03.2023 – 3 LD 7/22 (zuvor VG Hannover vom 28.04.2022 – 18 A 3735/21) die Berufung eines Kriminalhauptkommissars zurückgewiesen, mit der sich der Berufungskläger gegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach erfolgter Disziplinarklage der Polizeidirektion gewendet hatte. In erster Instanz hatte das VG Hannover die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bestätigt.

Im konkreten Fall hatte der Polizeibeamte die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede gestellt. Nach Auffassung des VG und auch des OVG stellt dies eine schulhafte Verletzung der Verfassungstreuepflicht i. S. d. § 33 Abs. 1 S. 3 Beamtenstatusgesetz dar. Darüber hinaus hatte sich der Polizeibeamte in seiner Freizeit in öffentlichen Redebeiträgen dergestalt ausgelassen, dass er Verschwörungstheorien verbreitet hatte. Die konkreten Meinungsäußerungen haben dabei die Grenze sachlicher Kritik überschritten.

Bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis handelt es sich um die schwerste „Sanktion“ im Disziplinarrecht. § 11 NdDizG. § 14 NDiszG bestimmt, dass bei der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme pflichtgemäßes Ermessen auszuüben ist. Die gewählte Sanktion muss dementsprechend verhältnismäßig sein. Dabei sind im Rahmen einer Prognoseentscheidung sowohl die Pflichtverletzung und deren Auswirkungen auf das Dienstverhältnis als auch die Auswirkungen auf das Ansehen gegenüber der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Dies ist Ausfluss der besonderen Rechts- und Pflichtenstellung des Beamten, Art. 33 GG.

Der Beamte hatte sich nach Auffassung des Senats widerholt aktiv gegen die verfassungsmäßige Ordnung gewandt. Weil er damit gegen die Kernpflichten als Beamter verstoßen habe, sah der Senat die Verhängung der höchsten Sanktion als gerechtfertigt an. Die Entscheidung des OVG ist rechtskräftig.

Die Entscheidung unterstreicht die besondere Pflichtenstellung aller Beamten. Ebenfalls unterstreicht die Entscheidung, dass diese besondere Pflichtenstellung auch mit besonderen Verhaltenspflichten von Beamten in der Freizeit außerhalb des Dienstes einhergeht. Gleichzeitig wird durch die Entscheidung des OVG deutlich, dass auch die höchste Sanktion, die das Disziplinarrecht vorsieht, unmittelbar verhängt werden kann, auch wenn zuvor noch keine Dienstvergehen zu beklagen waren.

Über eine ähnliche Entscheidung und weitere Informationen zu diesem Problemkreis berichten wir hier: Bundesverwaltungsgericht beendet Beamtenverhältnis

 

von Rechtsanwalt Henning J. Bahr

 

In seltener Klarheit sind in den Wochen mehrere Entscheidungen zu Gunsten der Schutzsuchenden in Asylverfahren gefallen. das Bundesverwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes haben sich zu teilweise grundsätzlichen Fragen betreffen das Asylverfahren und Abschiebungen geäußert.

Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 16.02.2023 – 1 C 19.21) hat entschieden, dass ein Auslesen von Handydaten im Asylverfahren unzulässig ist, wenn andere Erkenntnisquellen wie Dokumente aus dem Heimatland zur Feststellung der Identität zur Verfügung stehen. Die einschlägige Rechtsgrundlage § 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG iVm. § 48 Abs. 3a Satz 3 AufenthG lasse ohnehin die Ausschließung von Handys nur zu diesem Zweck zu. Die hieran zu stellenden Anforderungen hätte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber nicht eingehalten. So hatte auch schon die erste Instanz entschieden.

Der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg (Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20) hat in einer aktuellen Entscheidung die Abschiebung eines jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mannes nach Afghanistan für unzulässig erklärt und die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, Abschiebungsverbote festzustellen. eine Abschiebung nach Afghanistan würde den Mann in eine ausweglose und deswegen menschenunwürdige Lage bringen, da die Situation in Afghanistan so problematisch sei, dass dort nicht einmal die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot und Seife“) erwirtschaftet werden könnten. Die Flüchtlingseigenschaft oder den sogenannten subsidiären Schutz wollte der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zuerkennen.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Urt. v. 15.11.2022 – 2 A 81/22 u.a) hat bereits im vergangenen Jahr in fünf Entscheidungen Abschiebungen nach Griechenland als rechtswidrig angesehen. Hintergrund von Abschiebungen innerhalb der EU sind entweder sogenannte Dublin-Verfahren, in denen ein anderer Mitgliedstaat als Deutschland für das Asylverfahren zuständig ist, oder Asylanträge von Schutzsuchenden, die solchen Schutz bereits in anderen Mitgliedstaaten erhalten haben. In der Entscheidung wurde hinsichtlich Griechenland festgehalten, dass die Situation dort als schutzberechtigt anerkannter Personen aufgrund fehlender staatlicher Unterstützung und einer faktischen Unmöglichkeit, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, so katastrophal ist, dass von sogenannten systemischen Mängeln gesprochen werden muss, die auch innerhalb des gemeinsamen europäischen Systems nicht mehr hingenommen werden können.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen kann es sinnvoll sein, zurückliegende und aktuelle asylrechtliche Verfahren noch einmal zu betrachten. Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich gern an unsere Experten für Migrationsrecht.

 

 

von Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal

 

Ende Februar jährte sich die Einführung des Behandlungsvertrages in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zum zehnten Mal. Die gesetzliche Regelung der bis dahin von der Rechtsprechung entwickelten Patientenrechte trat am 26.02.2013 in Kraft. Ein würdiger Anlass für den Patientenbeauftragten der Bundesregierung Stefan Schwartze (SPD), dieses Jubiläum am 27.02.2023 mit einem Festakt in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften am Gendarmenmarkt angemessen zu feiern und gleichzeitig eine Bestandsaufnahme durchzuführen. Nach einer Keynote des Bundesgesundheitsministers Dr. Karl Lauterbach diskutierte ein hochrangiges Podium aus Politik und Wissenschaft über die Weiterentwicklung der Patientenrechte. Der Medizinrechtsanwälte e.V. war mit mehreren Vertretern – u.a. Rechtsanwalt Laue-Ogal aus dem rechtskontor49 – vor Ort. Der Verein hatte im Vorfeld das Positionspapier „Mehr Patientenrechte wagen“ entwickelt und eine gemeinsame Erklärung u.a. mit dem AOK-Bundesverband und dem Sozialverband Deutschland (SoVD) abgegeben, wie der Gesetzgeber die Pläne der Ampel-Koalition zur Stärkung der Patientenrechte umsetzen könnte.

Im Rahmen der Diskussion auf dem Podium des Festaktes kristallisierte sich heraus, dass die Politik insbesondere die Frage der Beweismaßreduzierung zugunsten der Patientenseite angehen sollte. Der als juristischer Sachverständiger geladene Prof. Dr. Gutmann (WWU Münster) stellte klar, dass die bislang im Arzthaftungsrecht gesetzlich vorgesehene Beweislast eigentlich ein Fehler sei, den es zu korrigieren gelte. Die Patientinnen müssten nicht nur das Vorliegen eines Behandlungsfehlers beweisen, sondern zusätzlich noch, dass ihr Gesundheitsschaden allein auf diesem Fehler beruht und dass andere Ursachen ausgeschlossen sind. Das sei nur beim Behandlungsvertrag so, bei allen anderen Vertragstypen gelte diese strenge Beweislast für den Ursachenzusammenhang nicht, so Prof. Dr. Gutmann.

In der Tat kommt es deshalb in Arzthaftungsprozessen immer wieder zu sehr ungerechten Ergebnissen. Wenn ein ärztlicher Behandlungsfehler feststeht, die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Fehler für den Schaden ursächlich war, aber „nur“ bei 90 % liegt, muss das Gericht die Klage nach der derzeitigen Rechtslage abweisen.

Der Medizinrechtsanwälte e.V. teilt die Ansicht von Prof. Dr. Gutmann und setzt sich zusammen mit dem Patientenbeauftragten der Bundesregierung für eine gesetzliche Neuregelung im BGB ein, nach der die Patientinnen zwar nach wie vor das Vorliegen des Behandlungsfehlers voll beweisen müssen, es im Übrigen aber ausreicht, dass der Behandlungsfehler nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den Gesundheitsschaden ursächlich war. Das würde die Patientenrechte ganz im Sinne des Koalitionsvertrages der Ampel-Regierung signifikant verbessern.

von Rechtsanwalt Burkhard Wulftange

 

Bisher waren die CO2-Abgabekosten, die seit 2021 bei der Nutzung von Öl- und Gasheizungen erhoben werden, Teil der Heizkosten und damit in fast allen Mietverhältnissen zu 100 % auf den Mieter umlegbar. Mit Beginn des neuen Jahres sollen nun auch Vermieter anteilig an dieser Kostenposition beteiligt werden.

Damit soll ein Anreiz für Vermieter geschaffen werden, das Mietobjekt energetisch zu modernisieren, denn der Kostenanteil des Vermieters regelt ein Stufenmodell, welches sich vereinfacht wie folgt zusammenfassen lässt: Der Kostenanteil des Vermieters verhält sich umgekehrt proportional zum relativen CO2-Verbrauch des Mietobjektes – mit anderen Worten: Je energieeffizienter ein Mietobjekt ausgestaltet ist, umso geringer wird der Kostenanteil des Vermieters.

Was sich auf den ersten Blick recht simpel anhört, eröffnet im Detail viele Folgefragen:

  • Wie wird die relative Energiebilanz eines Mietobjektes ermittelt und wer ist dafür zuständig?
  • Gilt die Berechnung nach dem Stufenmodell auch für rein gewerblich genutzte Mietobjekte und wie sieht es bei typengemischten Nutzungen aus?
  • Wie kommt der Mieter an seine Kostenerstattung, wenn er nach dem Mietvertrag einen eigenen Wärmeversorger beauftragen muss und die Heizkosten infolgedessen gar nicht in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters auftauchen?
  • Was ist, wenn der Vermieter aufgrund denkmalschützender Auflagen gar nicht in der Lage ist, sinnvolle Wärmedämmsysteme zu installieren?

Diese und viele weitere Fragen müssen im Laufe des Jahres von den Mietparteien geklärt werden, wenn Mieter in den Genuss der anteiligen Kostenübernahme durch den Vermieter kommen und diese ihren Kostenanteil möglichst geringhalten möchten.

Sollten Sie bei der Beantwortung aller aufkommenden Fragen rund um das Mietverhältnis Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen im rechtskontor49 gerne mit Rat und Tat zur Seite.

von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

Gleichbehandlung, Equal Pay und geschlechtergerechte Vergütung – in der Praxis kommt es dennoch immer wieder zu der Situation, dass zwischen den Geschlechtern doch andere Vergütungshöhen zu beobachten sind. Neben sachlichen Kriterien haben Arbeitgeber hierzu in der Vergangenheit häufig eine individuelle Verhandlung als rechtfertigendes Element für einen Gehaltsunterschied angegeben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Urteil vom 16.02.2023 – 8 AZR 450/21 – zu dieser Verhandlungsoption Stellung bezogen.

Die Entscheidung

Der Umstand, dass eine Beschäftigte für die gleiche Arbeit ein niedrigeres Grundgehalt erhält wie ein Beschäftigter des anderen Geschlechts begründet die Vermutung i. S. d § 22 AGG, dass diese Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt sei. Diese Vermutung konnte die Beklagte im Verfahren nicht widerlegen.

Nicht ausreichend ist dabei die Begründung (für den Gehaltsunterschied), dass ein Kollege besser und geschickter verhandelt habe. Auch dass der in diesem Fall männliche Beschäftigte auf eine ausgeschiedene weibliche Kollegin nachfolgte, die ebenfalls ein höheres Entgelt verdiente reichte nach den Ausführungen des 8. Sentas nicht für eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung aus.

Die Bedeutung für Sie

Sowohl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als auch Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sollten im Falle von Gehaltsunterschieden zu Kollegen genau überprüfen, worin diese Unterschiede begründet sein können. Das Bundesarbeitsgericht macht deutlich, dass die Vermutungswirkung freilich widerlegt werden kann. Gleichzeitig zeigt der Senat deutlich auf, dass die Anforderungen an eine entsprechende Rechtfertigung hoch sind. Pauschale Begründungen dürften hier in Zukunft nicht mehr ausreichen, sodass Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in der Vergütungsstruktur auf einheitliche Standards und nachvollziehe Differenzierungskriterien achten sollten.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten nach dieser Entscheidung genau schauen, ob objektive Kriterien eine ungleiche Bezahlung rechtfertigen oder ob derartige Umstände nicht ersichtlich sind.

Wenden Sie sich an unsere Experten im Arbeitsrecht, wenn Sie Fragen haben, und melden Sie sich direkt per Mail, Telefon oder Whatsapp.

Die rechtlichen Grundlagen

Art. 157 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

„Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.“

Dieser Vorgabe ist die Bundesrepublik Deutschland u. a. in § 1 AGG und § 3 EntgTranspG (Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern) nachgekommen. In § 3 Abs. 1 EntgTranspG heißt es:

„Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten.“

§ 7 EntgTranspG konkretisiert:

„Bei Beschäftigungsverhältnissen darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.“

Haben Sie hierzu konkrete Fragen? Sprechen Sie uns gerne an.