von Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal

 

Es war ein langer Kampf für die Mandantin. Bei ihr war 2015 eine Operation am rechten Knie nach einer Sportverletzung schiefgelaufen. Die Behandelnden verweigerten lange die Einsicht, dass beim Eingriff Fehler passiert sind. Jetzt wurde die Mandantin doch angemessen entschädigt.

Kreuzbandriss bei Sportunfall

Bei einem Spiel ihres Handballteams im Februar 2015 zog sich die ambitionierte Sportlerin, damals gerade 18 Jahre alt, einen Kreuzbandriss im rechten Knie zu. Eine auf solche Verletzungen spezialisierte Praxisklinik in Bremen rekonstruierte das Kreuzband operativ.

Die Mandantin arbeitete hart an ihrer Genesung und konnte ab 2016 wieder Handball spielen. Die Beschwerden ließen jedoch nie ganz nach. Im Sommer 2017 schwoll das rechte Knie an, es wurde der Verdacht auf eine Re-Ruptur gestellt. Trotz intensiver konservativer Trainingsmaßnahmen erreichte die Mandantin keine Stabilität im rechten Knie und stellte den Handballsport 2018 ein. Da die Belastungsschmerzen selbst bei leichtem Joggen anhielten, ließ die Mandantin Anfang 2019 eine detaillierte Diagnostik erstellen. Dabei stellte sich heraus, dass die Operateure in Bremen im Jahr 2015 einen Bohrkanal falsch gesetzt hatten. Deshalb sei es zu einem teilweisen erneuten Riss des Kreuzbandes gekommen, auf den die anhaltenden Beschwerden zurückzuführen seien.

Vor Gericht um Schadensersatz, Schmerzensgeld und zukünftige Kosten

Die Mandantin forderte die Ärzte in Bremen über Rechtsanwalt Laue-Ogal aus dem rechtskontor49 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000,- € und zur Abgabe einer Erklärung auf, dass künftige Schäden am rechten Knie der Mandantin ausgeglichen werden. Die Praxisklinik lehnte über ihre Haftpflichtversicherung jegliche Leistung ab. Sie begründete dies damit, dass ein etwaiger Fehler bei der OP 2015 nicht ursächlich für die Beschwerden der Patientin sei. Es kam zur Klage vor dem Landgericht Bremen.

Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten ein. Der Gutachter des UKE aus Hamburg bestätigte die Ansicht der Mandantin. Es sei tatsächlich eine Fehlplatzierung eines Bohrkanals für den erneuten Teilanriss des Kreuzbandes der Klägerin verantwortlich. Sie werde sich deshalb voraussichtlich einer weiteren, risikobehafteten Operation unterziehen müssen, um einer absehbaren Arthrose im rechten Knie entgegenzuwirken. Es werde in jedem Fall ein gewisser Dauerschaden verbleiben, so der Sachverständige. Das Landgericht schlug den Parteien einen Vergleich vor, nach dem die Behandler der Klägerin 35.000,- € als Gesamtabfindung bezahlen. Damit sollten auch alle eventuellen künftigen Beeinträchtigungen abgegolten sein. Dieses Angebot lehnte die Mandantin über Rechtsanwalt Laue-Ogal als unangemessen gering ab.

Eine Einigung nach zähen Verhandlungen

Daraufhin nahm die anwaltlich vertretene Praxisklinik Kontakt mit Rechtsanwalt Laue-Ogal auf und bot eine Gesamtlösung durch eine größere Abfindungszahlung an. Es sollte jedoch dabei bleiben, dass damit auch alle potentiellen Zukunftsschäden erledigt sind.

Nach zähen Verhandlungen einigten sich die Parteien auf einen Gesamtbetrag von 50.000,- €, den die Haftpflichtversicherung der Ärzte als Gesamtabfindung zahlt. Die Mandantin hatte sich diese Lösung nach langer Beratung gewünscht, auch um den Vorgang insgesamt abzuschließen.

Was folgt daraus für Sie?

In diesem Fall hat man sich auf dringenden Wunsch der Patientin ausnahmsweise auf eine Gesamtabfindung verständigt, mit der auch alle etwaigen künftigen Schäden und Kosten abgegolten sind. Das Buch ist damit zu, egal welche Folgebeschwerden oder Dauerschäden bei der Mandantin eintreten.

Auch wenn die Haftpflichtversicherungen der Ärzte oft Abfindungsbeträge anbieten, die auf den ersten Blick verlockend klingen, ist grundsätzlich von einer solchen Gesamtlösung eher abzuraten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Risiken von Dauerschäden, weiteren Operationen und Kosten, die von der Krankenversicherung nicht übernommen werden, unabsehbar groß sind.

In einem solchen Fall sollte statt einer „großen“ Abfindung eher auf ein Urteil gesetzt werden, in dem es für die bisherigen Leiden zwar nur ein „kleines“ Schmerzensgeld gibt, in dem aber auch festgestellt wird, dass die Behandler für alle zukünftigen Schäden aufzukommen haben. Damit bleibt die Möglichkeit erhalten, auch später noch Kosten für weitere Eingriffe und ein weiteres Schmerzensgeld gegenüber den Behandlern bzw. deren Haftpflichtversicherung geltend zu machen.

von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

Der Hintergrund: Die Rechtslage in Ungarn

Der ungarische Staat hatte die Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen davon abhängig gemacht, dass zuvor eine Absichtserklärung bei einer Botschaft in einem Drittstaat eingereicht werden müsse. Das Land hatte diese Art von Vorverfahren für die Antragstellung durch Gesetz im Zuge der Covid-19 Pandemie erlassen. Erst nach Ausstellung eines Reisedokumentes durch die ungarischen Auslandsvertretungen und nach erfolgter Überprüfung wurde die Einreise des Schutzsuchenden zum Zwecke des Hilfegesuchs für internationalen Schutz ermöglicht. Die Europäische Kommission stufte das ungarische Gesetz als unionsrechtswidrig ein und leitete ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn ein.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

Der EuGH entschied, dass die ungarische Regelung mit der Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes nicht in Einklang zu bringen ist. Die Regelung nimmt den Schutzsuchenden die Möglichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und verhindere die Möglichkeit internationalen Schutz zu suchen und zu erlangen.

Auch die Eindämmung der Covid-19 Pandemie war nach Auffassung der Richter kein valides Kriterium für die Einführung des Gesetzes, denn dieses erwies sich insbesondere nicht als verhältnismäßig. Hierbei sei insbesondere nicht ersichtlich, dass das Erfordernis des Aufsuchenmüssens einer weiteren Behörde in einem Drittstaat die Eindämmung der Krankheit hätte fördern können. Der Spruchkörper hegte dahingehend bereits Zweifel hinsichtlich der Tauglichkeit der ergriffenen Maßnahme.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht, dass migrationsrechtliche Vorgaben primär auf europäischer Ebene vereinbart werden. Das Auslegungsmonopol für diese Regelungen besitzt der EuGH. Im Ergebnis ist es für die Mitgliedstaaten – sofern die europarechtlichen Vorgaben verbindlich und abschließend sind – kaum möglich diese Vorgaben zu unterlaufen. Anhand der Entscheidung wird erneut verdeutlicht, dass es stets erforderlich ist sämtliche Aspekte des Einzelalls zu berücksichtigen, bspw. in Dublin – Verfahren.

von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich im Eilverfahren zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen die Ausbildungsdauer i. S. d. § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG zurückgelegt ist. Die Entscheidung ist von Relevanz für die Frage, ob Auszubildende die Voraussetzung der Zulassung zur Abschlussprüfung erfüllen.

Die Richter stellten dabei klar, dass der bloße kalendarische Ablauf der Ausbildungszeit nicht ausreichend sei, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Zur Begründung führte der Senat aus, dass das aus § 1 Abs. 3 S. 1 BBiG zu entnehmende Ausbildungsziel der beruflichen Handlungsfähigkeit nur dann zu erreichen, wenn eine tatsächliche Ausbildung erfolgt ist. Fehlzeiten (gleich ob viele oder geringe) stellen nach Auffassung des OVG dabei nur ein Indiz dar. Maßgeblich ist stets im Einzelfall die in den Ausbildungsordnungen vorgesehene konkrete Ausbildungsdauer. Dies sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen, der eine normative Regelung von Fehlzeiten in § 43 BBiG gerade nicht vorgenommen hat.

Es hat eine Beurteilung der Ausbildungsziele stets am konkreten Einzelfall zu erfolgen. Dabei kann zu berücksichtigen sein, wenn Fehlzeiten sich im letzten Ausbildungsabschnitt ereignen die Ausbildungsziele dieses Abschnitts jedoch bereits in einem vorherigen Ausbildungsabschnitt erworben wurden. Demgegenüber können auch geringe Fehlzeiten gegen die Zurücklegung der Ausbildungsdauer sprechen, wenn in diesen Fehlzeiten etwa besonders relevante Ausbildungsziele vermittelt wurden. Diese Auslegung folge aus dem Rechtsgedanken, den der Gesetzgeber in § 45 Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 BBiG zum Ausdruck gebracht hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.05.2023 – 2 ME 32/23, Rz. 5).

Haben Sie konkrete Fragen zum Ausbildungsabschluss oder zur Abschlussprüfung? Sprechen Sie uns gern an.

 

 

In einem Artikel zum Migrationsgipfel am 8.6.2023 gab die Neue Osnabrücker Zeitung auch die Meinung von Rechtsanwalt Henning J. Bahr vom rechtskontor49 wieder:

Henning J. Bahr, Fachanwalt für Verwaltungs- und Migrationsrecht, sagt: „Es ist die faktische Abschaffung des Grundrechts auf Asyl. Ich habe Zweifel, dass die jetzigen Reformpläne vor den Europäischen Gerichten Bestand hätten.“ Bahr gehört zu den rund 700 Juristen, die einen offenen Brief gegen die Asylpläne der Bundesregierung veröffentlicht haben.

Für den Osnabrücker Bahr bedeuten die Reformpläne „die Abschaffung der Grundrechte auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör für Asylsuchende“. Unter anderem, weil in den Asylzentren kein Rechtsschutz gewährt werden soll. Im Zweifel können sich Flüchtlinge also nicht juristisch wehren. Nach welchen Standards in den Zentren entschieden werden soll und wo sie errichtet werden könnten, bleibt vorerst unklar.

„Ja, es soll Monitoring stattfinden. Aber was heißt das am Ende? Dass in Europa ein Grenzbeamter auf einen Monitor schaut“, fragt der Jurist. Bahr drückt es so aus: „Das hat nichts mehr mit Rechtsstaat zu tun. Das ist Wildwest.”

Quelle: Neue OZ online, Wie realistisch sind Asylzentren an den EU-Außengrenzen?, Dirk Fisser und Marie Busse, 7.6.2023

 

Über den offenen Brief haben wir hier berichtet.

von Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal

 

Nach der Rechtsprechung von EuGH und BAG, die für erheblichen Aufruhr sorgte, hat das Bundes-Arbeitsministerium jetzt einen Entwurf vorgelegt, wie die Pflicht zur Zeiterfassung gesetzlich geregelt werden könnte. Es ist zwar noch nicht endgültig, aber die meisten der angedachten Vorgaben – insbesondere die elektronische Erfassung der Arbeitszeit – werden wohl in Kürze Gesetz. Dazu gehören auch relativ weitgehende Übergangsregelungen und eine Ausnahme für Kleinbetriebe.

Wichtig: Schon jetzt besteht nach dem Urteil des BAG aus 09/2022 eine Pflicht für Arbeitgeber, die Arbeitszeit der Beschäftigten zu erfassen, wenn auch derzeit „nur“ händisch. Was das in der Praxis bedeuten kann und welche Fallstricke in Lohnprozessen vor Gericht drohen könnten, hat Rechtsanwalt Laue-Ogal, Fachanwalt für Arbeitsrecht im rechtskontor49, in einem Kurzvortrag für einen unserer Mandanten zusammengefasst. Seine Präsentation dazu stellen wir hier online und stehen im Übrigen natürlich allen interessierten Rechtssuchenden bei Rückfragen zur Verfügung.

Rechtsanwältin und Rechtsanwälte, die Migrationsrecht tätig sind, haben im Republikanischen Anwaltverein (RAV) einen offenen Brief an die Bundesregierung verfasst, in dem die Planungen für ein abweisendes Asyl-, Flüchtlings- und Zuwanderungsrecht kritisiert werden.

Die Hintergründe: Verschärfungen im deutschen und europäischen Asylrecht

Wir stehen in diesen Tagen vor den massivsten Verschärfungen des Flüchtlingsrechts seit Jahrzehnten. Es erfolgt ein Paradigmenwechsel. Die Bundesregierung will das Asylverfahren demontieren und zu einem Schnellverfahren an den Außengrenzen machen.  Mit der Fiktion der Nicht-Einreise wird ein Zustand der Rechtslosigkeit statuiert. Dies wird mit der Einrichtung von Internierungslagern einhergehen. Flankierend dazu sollen auf nationaler Ebene Ausreisezentren geschaffen, Abschiebehaft ausgeweitet, die Liste sicherer Herkunftsstaaten verlängert und die Möglichkeiten des polizeilichen Zutritts zu Unterkünften zur Durchführung von Abschiebungen ausgebaut werden.

Die Bundesregierung hatte in ihrem Koalitionsvertrag in der Migrationspolitik einen „Paradigmenwechsel“ – in entgegengesetzter Richtung – angekündigt, „um Geflüchtete zu schützen“, und verabredet, sich für „bessere Standards für Schutzsuchende in den Asylverfahren“ auf europäischer Ebene einzusetzen.

Nun betreibt sie eine Politik der Abschottung, in der die Menschen und ihre Rechte keinen Platz in den veröffentlichten Beschlüssen und Statements haben. Die von der Bundesregierung forcierten Änderungen auf nationaler und europäischer Ebene sind nicht nur eine der weiteren x-beliebigen Verschärfungen des Asylrechts – sie stellen das Recht von Geflüchteten, sie stellen den Rechtsstaat als solchen in Frage. (RAV, 25.5.2023)

Die Initiator:innen zu Ihrer Motivation

Als Anwält*innen im RAV, haben wir diesen Offenen Brief verfasst und möchten es an die nationalen und europäischen Entscheidungsträger*innen versenden. Wir wollen nicht resignieren angesichts des massiven Rechtsrucks in der Debatte und wollen die erkämpften Rechte verteidigen. (Berenice Böhlo, Ünal Zeran und Matthias Lehnert)

Zu den Unterzeichnern gehört auch Rechtsanwalt Henning J. Bahr, der sich als Fachanwalt für Migrationsrecht seit über 15 Jahren im Aufenthalts- und Asylrecht engagiert. Ein Interview mit Mitinitiator Matthias Lehnert mit LTO Deutschland wird hier berichtet.

In einem Interview in der Rubrik „Der Reporter“ des MDR wurde Rechtsanwalt Henning J. Bahr, LL.M., einmal mehr als Experte befragt, diesmal zum großen Thema Flaggen: Welche Voraussetzungen bestehen für das Aufstellen von Flaggenmasten? Welche Flaggen dürfen dort gezeigt werden? Welche Flaggen sind auf Demonstrationen erlaubt und welche Symbole dürfen nicht getragen wird?

dabei müssen wir eine Sache nachreichen. In dem Interview äußerte Rechtsanwalt Bahr die Meinung, dass das Verbot russischer Flaggen auf Demonstrationen verfassungsrechtlich kaum haltbar sei. Dies ist durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für die Gedenkfeiern zum Ende des 2. Weltkrieges am 8.5.2023 anders gesehen worden, nachdem das Verwaltungsgericht Berlin das Verbot zuvor gekippt hatte. Rechtsanwalt Bahr meint hierzu:

Ich kann die Haltung des Oberverwaltungsgerichts, die russische Nationalflagge würde in der gegenwärtigen Situation Sympathie mit einem Angriffskrieg bekunden und daher Gewaltbereitschaft signalisieren, durchaus nachvollziehen. Insofern sind gerade die Gedenkfeiern zum Ende des Zweiten Weltkrieges natürlich besonders sensibel. Ich halte es aber jenseits dieses Zusammenhangsfür eine hinzunehmende Meinungsäußerung, wenn sich jemand mit Russland solidarisieren möchte. Die Meinung muss ich nicht teilen, ich kann mich aber nur mit ihr auseinandersetzen, wenn sie geäußert wird.

 

von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Beschränkung der Versammlungsfreiheit – „Auf der Straße festkleben“ vor dem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2023 – OVG 1 S 33/23.

14 Abs. 1 Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin bestimmt, dass die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten kann und die Versammlung nach deren Beginn auflösen kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.

Der Antragstellerin wurde untersagt, sich im Zuge von Versammlungen unter freiem Himmel im Stadtgebiet Berlin

„ab Zustellung des Bescheids für die Dauer bis zum 01.06.2023“ auf den Fahrbahnen und Sonderwegen zwischen den Bordsteinen der Straßen des übergeordneten Straßennetzes festzukleben, einzubetonieren oder in ähnlicher weise dauerhaft mit der Fahrbahn zu verbinden sowie sich dort an andere Personen oder Gegenstände festzukleben, anzuketten oder in ähnlicher Weise dauerhaft zu verbinden.

Im Eilverfahren hatte das OVG nun mit Beschluss vom 28.04.2023 den vorherigen Beschluss des VG Berlin bestätigt. Danach war das konkrete ausgesprochene Verbot hinsichtlich des räumlichen Bereichs zu unbestimmt und damit rechtswidrig. Das OVG machte deutlich, dass aus der Formulierung in der Verfügung „übergeordneten Straßennetzes“ nicht eindeutig erkennbar sei, was konkret von dem Verbot betroffen sei. Insbesondere könne weder von dem Betroffenen noch von etwaigen Vollstreckungsorganen verlangt werden dahingehend selbst die Bestimmtheit der getroffenen Verbotsverfügung zu ermitteln. Die verfügende Behörde hatte weder im Bescheid noch in den zugehörigen Anlagen eine Konkretisierung bspw. durch Aufzählung der erfassten Straßen vorgenommen. Weil die Regelungen einen intensiven Eingriff in die Grundrechtsposition des Adressaten bedeutet, war die Verfügung zu unbestimmt und damit rechtswidrig.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Rechtsanwalt Burkhard Wulftange ist erneut von der Neuen Osnabrücker Zeitung als „Experte für Rechtsfragen rund um das Fahrrad“ zu einem Gehwegunfall mit einem 8-jährigen Radfahrer befragt worden:

„Das Kind durfte auf dem Gehweg mit dem Rad fahren. Gemäß Paragraf 2 Absatz 5, Satz 1 Straßenverkehrsordnung musste das Kind nicht mehr auf dem Gehweg radeln, durfte es aber und darf es noch, bis es das zehnte Lebensjahr vollendet haben wird.“

Der Autofahrer müsse erhöhte Sorgfalt walten lassen, denn

„grundsätzlich haben Kraftfahrzeuge auf einem Gehweg nichts zu suchen und dürfen diese allenfalls queren, um auf oder von einem Grundstück, Hofeinfahrt, Parkplatz et cetera zu gelangen. So gesehen haben Fußgänger und radelnde Kinder auf dem Gehweg gegenüber dem motorisierten Kraftverkehr stets Vorrang.“

Den gesamten Artikel finden Sie – allerdings kostenpflichtig – hier:

Achtjähriger auf Gehweg in Osnabrück angefahren – und er soll schuld sein?

rechtskontor49 veröffentlicht lange erwarteten Leitfaden

Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal hat im November 2022 beim Bundesozialgericht (BSG) in Kassel ein wichtiges Urteil erstritten (wir berichteten). Das BSG hat darin klargestellt, unter welchen Voraussetzungen schwerkranke Menschen einen Anspruch darauf haben, dass ihre Krankenkasse die Kosten für medizinische Cannabisprodukte zur Krankheitslinderung übernimmt. Die Vorgaben richten sich speziell an die Ärztinnen und Ärzte der betroffenen Personen. Wir stellen dazu in den Downloads einen Leitfaden bereit, der die Vorgaben des BSG darstellt. Bei Rückfragen steht Rechtsanwalt Laue-Ogal allen Betroffenen bzw. deren Behandlern gern zur Verfügung.

Den

Leitfaden für die Verordnung von medizinischem Cannabis

finden Sie hier im Bereich FAQ & Downloads 

oder können ihn hier direkt herunterladen.