von Rechtsanwältin Stephanie C. Eggert

 

Ich wollte in meiner Elternzeit wieder in Teilzeit anfangen. Mein Arbeitgeber lehnt das ab – darf er das?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Denn auch der Arbeitgeber hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Planungssicherheit.

Normalerweise haben Sie – sofern die Voraussetzungen vorliegen – einen starken Anspruch, in der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten.

Sie dürfen jedoch nicht den Fehler machen, den Arbeitgeber im Ungewissen zu lassen! Wenn Sie eine mögliche Teilzeittätigkeit in der Elternzeit in Betracht ziehen, teilen Sie dies dem Arbeitgeber von Anfang an mit. Der Arbeitgeber muss mit der Stellung des Elternzeitantrags wissen, ob und wie lange er Ihre Stelle befristet wiederbesetzen kann.

Wie Sie die Information der Teilzeit in Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber für Sie am besten platzieren, ohne dabei auf eine flexible Elternzeitgestaltung zu verzichten, besprechen wir mit Ihnen gerne. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin!

von Rechtsanwältin Stephanie C. Eggert

 

Die geplante Kindergrundsicherung soll Kinder vor Armut schützen und bessere Chancen für Kinder und Jugendliche schaffen.

Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist der Auftrag zur Einführung einer Kindergrundsicherung verankert. Dieser gibt den Rahmen vor, um die Kindergrundsicherung auszugestalten. Im Koalitionsvertrag heißt es:

„Jedes Kind soll die gleichen Chancen haben. Diese Chancengleichheit ist aber noch lange nicht Realität. Wir wollen mehr Kinder aus der Armut holen, werden mit der Kindergrundsicherung bessere Chancen für Kinder und Jugendliche schaffen und konzentrieren uns auf die, die am meisten Unterstützung brauchen.“

Die Kindergrundsicherung soll aus einem für alle Kinder gleich hohen Kindergarantiebetrag bestehen, der das heutige Kindergeld ablöst – außer dem Namen ändert sich nichts. Hinzu kommt ein einkommensabhängiger Kinderzusatzbetrag. Zusammen decken Kindergarantiebetrag und Kinderzusatzbetrag das soziokulturelle Existenzminimum für Kinder ab.

Mit dem Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung werden Familien mit weniger Einkommen stärker unterstützt. Denn es geht darum, Armutsrisiken zu verringern und allen Kindern die gleichen Start- und Entwicklungschancen zu eröffnen.

Das Bundesfamilienministerium hat den Gesetzentwurf zur Kindergrundsicherung erarbeitet. Er ist innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Der Gesetzentwurf soll zeitnah vom Bundeskabinett beschlossen werden. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren startet im Anschluss.

Wie hoch die Kindergrundsicherung im Jahr 2025 wirklich sein wird, wird erst im 3. Quartal 2024 feststehen. Sie soll 2025 erstmals ausgezahlt werden.

Am 13.9.2023 ist das Handbuch des Veranstaltungsrechts in der 2. Auflage erschienen. Herausgegeben wird das Werk von Professor Dr. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M., von der SRH Berlin University of Applied Sciences, Berlin School of Popular Arts, ehemals Hochschule der populären Künste (hdpk), Berlin.

Auch Mitautor Rechtsanwalt Henning J. Bahr hat seinen Beitrag zum öffentlichen Recht der Veranstaltungen, der einen erheblichen Teil des Werkes einnimmt, aktualisiert, ergänzt und damit rechtlich und thematisch auf den neuesten Stand gebracht.

Nach dem Haushaltsentwurf 2024 des Bundesfinanzministers sieht für das Bundesfamilienministerium eine Kürzung der Ausgaben von 218 Millionen Euro vor.

Um diese Vorgaben zu erfüllen, soll die Zahl der Anspruchsberechtigen beim Elterngeld reduziert werden. Die neue Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende liegt im Entwurf bei 150.000 € zu versteuernden Einkommen (Brutto-Einkommen ist höher).

Es ist weiter abzuwarten, was sich hier noch entwickelt und wo die Grenze letztendlich gesetzt wird. Es lohnt sich, hier Ihre Bundestagsabgeordnete oder Ihren Bundestagsabgeordneten einmal auf das Thema anzusprechen.

Grillen im Freien, im Park, auf dem Gehweg: Im Interview mit myhomebook.de informiert Rechtsanwalt Henning J. Bahr über rechtliche Risiken und Tücken eines scheinbar unschuldigen Sommervergnügens.

Anwalt klärt auf: Diese Grundregeln beim Grillen im Park sollten Sie beachten

von Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal

 

Es war ein langer Kampf für die Mandantin. Bei ihr war 2015 eine Operation am rechten Knie nach einer Sportverletzung schiefgelaufen. Die Behandelnden verweigerten lange die Einsicht, dass beim Eingriff Fehler passiert sind. Jetzt wurde die Mandantin doch angemessen entschädigt.

Kreuzbandriss bei Sportunfall

Bei einem Spiel ihres Handballteams im Februar 2015 zog sich die ambitionierte Sportlerin, damals gerade 18 Jahre alt, einen Kreuzbandriss im rechten Knie zu. Eine auf solche Verletzungen spezialisierte Praxisklinik in Bremen rekonstruierte das Kreuzband operativ.

Die Mandantin arbeitete hart an ihrer Genesung und konnte ab 2016 wieder Handball spielen. Die Beschwerden ließen jedoch nie ganz nach. Im Sommer 2017 schwoll das rechte Knie an, es wurde der Verdacht auf eine Re-Ruptur gestellt. Trotz intensiver konservativer Trainingsmaßnahmen erreichte die Mandantin keine Stabilität im rechten Knie und stellte den Handballsport 2018 ein. Da die Belastungsschmerzen selbst bei leichtem Joggen anhielten, ließ die Mandantin Anfang 2019 eine detaillierte Diagnostik erstellen. Dabei stellte sich heraus, dass die Operateure in Bremen im Jahr 2015 einen Bohrkanal falsch gesetzt hatten. Deshalb sei es zu einem teilweisen erneuten Riss des Kreuzbandes gekommen, auf den die anhaltenden Beschwerden zurückzuführen seien.

Vor Gericht um Schadensersatz, Schmerzensgeld und zukünftige Kosten

Die Mandantin forderte die Ärzte in Bremen über Rechtsanwalt Laue-Ogal aus dem rechtskontor49 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000,- € und zur Abgabe einer Erklärung auf, dass künftige Schäden am rechten Knie der Mandantin ausgeglichen werden. Die Praxisklinik lehnte über ihre Haftpflichtversicherung jegliche Leistung ab. Sie begründete dies damit, dass ein etwaiger Fehler bei der OP 2015 nicht ursächlich für die Beschwerden der Patientin sei. Es kam zur Klage vor dem Landgericht Bremen.

Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten ein. Der Gutachter des UKE aus Hamburg bestätigte die Ansicht der Mandantin. Es sei tatsächlich eine Fehlplatzierung eines Bohrkanals für den erneuten Teilanriss des Kreuzbandes der Klägerin verantwortlich. Sie werde sich deshalb voraussichtlich einer weiteren, risikobehafteten Operation unterziehen müssen, um einer absehbaren Arthrose im rechten Knie entgegenzuwirken. Es werde in jedem Fall ein gewisser Dauerschaden verbleiben, so der Sachverständige. Das Landgericht schlug den Parteien einen Vergleich vor, nach dem die Behandler der Klägerin 35.000,- € als Gesamtabfindung bezahlen. Damit sollten auch alle eventuellen künftigen Beeinträchtigungen abgegolten sein. Dieses Angebot lehnte die Mandantin über Rechtsanwalt Laue-Ogal als unangemessen gering ab.

Eine Einigung nach zähen Verhandlungen

Daraufhin nahm die anwaltlich vertretene Praxisklinik Kontakt mit Rechtsanwalt Laue-Ogal auf und bot eine Gesamtlösung durch eine größere Abfindungszahlung an. Es sollte jedoch dabei bleiben, dass damit auch alle potentiellen Zukunftsschäden erledigt sind.

Nach zähen Verhandlungen einigten sich die Parteien auf einen Gesamtbetrag von 50.000,- €, den die Haftpflichtversicherung der Ärzte als Gesamtabfindung zahlt. Die Mandantin hatte sich diese Lösung nach langer Beratung gewünscht, auch um den Vorgang insgesamt abzuschließen.

Was folgt daraus für Sie?

In diesem Fall hat man sich auf dringenden Wunsch der Patientin ausnahmsweise auf eine Gesamtabfindung verständigt, mit der auch alle etwaigen künftigen Schäden und Kosten abgegolten sind. Das Buch ist damit zu, egal welche Folgebeschwerden oder Dauerschäden bei der Mandantin eintreten.

Auch wenn die Haftpflichtversicherungen der Ärzte oft Abfindungsbeträge anbieten, die auf den ersten Blick verlockend klingen, ist grundsätzlich von einer solchen Gesamtlösung eher abzuraten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Risiken von Dauerschäden, weiteren Operationen und Kosten, die von der Krankenversicherung nicht übernommen werden, unabsehbar groß sind.

In einem solchen Fall sollte statt einer „großen“ Abfindung eher auf ein Urteil gesetzt werden, in dem es für die bisherigen Leiden zwar nur ein „kleines“ Schmerzensgeld gibt, in dem aber auch festgestellt wird, dass die Behandler für alle zukünftigen Schäden aufzukommen haben. Damit bleibt die Möglichkeit erhalten, auch später noch Kosten für weitere Eingriffe und ein weiteres Schmerzensgeld gegenüber den Behandlern bzw. deren Haftpflichtversicherung geltend zu machen.

von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

Der Hintergrund: Die Rechtslage in Ungarn

Der ungarische Staat hatte die Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen davon abhängig gemacht, dass zuvor eine Absichtserklärung bei einer Botschaft in einem Drittstaat eingereicht werden müsse. Das Land hatte diese Art von Vorverfahren für die Antragstellung durch Gesetz im Zuge der Covid-19 Pandemie erlassen. Erst nach Ausstellung eines Reisedokumentes durch die ungarischen Auslandsvertretungen und nach erfolgter Überprüfung wurde die Einreise des Schutzsuchenden zum Zwecke des Hilfegesuchs für internationalen Schutz ermöglicht. Die Europäische Kommission stufte das ungarische Gesetz als unionsrechtswidrig ein und leitete ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn ein.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

Der EuGH entschied, dass die ungarische Regelung mit der Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes nicht in Einklang zu bringen ist. Die Regelung nimmt den Schutzsuchenden die Möglichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und verhindere die Möglichkeit internationalen Schutz zu suchen und zu erlangen.

Auch die Eindämmung der Covid-19 Pandemie war nach Auffassung der Richter kein valides Kriterium für die Einführung des Gesetzes, denn dieses erwies sich insbesondere nicht als verhältnismäßig. Hierbei sei insbesondere nicht ersichtlich, dass das Erfordernis des Aufsuchenmüssens einer weiteren Behörde in einem Drittstaat die Eindämmung der Krankheit hätte fördern können. Der Spruchkörper hegte dahingehend bereits Zweifel hinsichtlich der Tauglichkeit der ergriffenen Maßnahme.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht, dass migrationsrechtliche Vorgaben primär auf europäischer Ebene vereinbart werden. Das Auslegungsmonopol für diese Regelungen besitzt der EuGH. Im Ergebnis ist es für die Mitgliedstaaten – sofern die europarechtlichen Vorgaben verbindlich und abschließend sind – kaum möglich diese Vorgaben zu unterlaufen. Anhand der Entscheidung wird erneut verdeutlicht, dass es stets erforderlich ist sämtliche Aspekte des Einzelalls zu berücksichtigen, bspw. in Dublin – Verfahren.

von Rechtsanwalt Dustin Hirschmeier

 

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich im Eilverfahren zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen die Ausbildungsdauer i. S. d. § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG zurückgelegt ist. Die Entscheidung ist von Relevanz für die Frage, ob Auszubildende die Voraussetzung der Zulassung zur Abschlussprüfung erfüllen.

Die Richter stellten dabei klar, dass der bloße kalendarische Ablauf der Ausbildungszeit nicht ausreichend sei, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Zur Begründung führte der Senat aus, dass das aus § 1 Abs. 3 S. 1 BBiG zu entnehmende Ausbildungsziel der beruflichen Handlungsfähigkeit nur dann zu erreichen, wenn eine tatsächliche Ausbildung erfolgt ist. Fehlzeiten (gleich ob viele oder geringe) stellen nach Auffassung des OVG dabei nur ein Indiz dar. Maßgeblich ist stets im Einzelfall die in den Ausbildungsordnungen vorgesehene konkrete Ausbildungsdauer. Dies sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen, der eine normative Regelung von Fehlzeiten in § 43 BBiG gerade nicht vorgenommen hat.

Es hat eine Beurteilung der Ausbildungsziele stets am konkreten Einzelfall zu erfolgen. Dabei kann zu berücksichtigen sein, wenn Fehlzeiten sich im letzten Ausbildungsabschnitt ereignen die Ausbildungsziele dieses Abschnitts jedoch bereits in einem vorherigen Ausbildungsabschnitt erworben wurden. Demgegenüber können auch geringe Fehlzeiten gegen die Zurücklegung der Ausbildungsdauer sprechen, wenn in diesen Fehlzeiten etwa besonders relevante Ausbildungsziele vermittelt wurden. Diese Auslegung folge aus dem Rechtsgedanken, den der Gesetzgeber in § 45 Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 BBiG zum Ausdruck gebracht hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.05.2023 – 2 ME 32/23, Rz. 5).

Haben Sie konkrete Fragen zum Ausbildungsabschluss oder zur Abschlussprüfung? Sprechen Sie uns gern an.